Sehr geehrter Herr Kollege!
Herr K. hat die vielleicht nicht ganz
unhaltbare Meinung ausgesprochen,
dass das Vorwort
des Prager Tagblattes zu dem Teilabdruck der eingesendeten Erklärung zum
Gegenstand einer Ehrenbelei
digungsklage gemacht werden
könnte, weil die Behaup
tung von der „Auslassung jener Stellen, die
dritten
Personen den Anlass
zu einer Ehrenbeleidigungsklage
gegen das ‚Prager Tagblatt‘ geben
könnten“, den Vor
wurf enthält, Herr K. respektive Sie als Absender der
Erklärung hätten sich einer Ehrenbeleidigung schuldig
gemacht. Für erschwerend hält er,
dass von „Stellen“
gesprochen
wird, die „dritten Personen“ diesen Anlass
geben könnten, überhaupt nur die
Stelle mit
dem „bewirkten
Anschein“ zweifelhaft sein könnte, die
sich nur auf eine Person bezieht
und nach meinen Da
fürhalten gewiss nicht Gegenstand einer Ehrenbeleidi
gungsklage sein könnte. Es ist
offensichtlich, dass
das Prager Tagblatt diese Behauptung von der
vorlie
genden
Ehrenbeleidigung lediglich als Ausrede ge
braucht hat, um die Aktion des
Herrn Dr. Schwelb wei
terhin zu stützen und zu
unterstützen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar,
wenn Sie mir Ihre
Rechtsansicht zu der von Herrn K. angeregten
Möglichkeit
geben
wollten.
Ich will Ihnen ferner
mitteilen, dass mir Herr Dr.Heitler vor einigen
Tagen die bedauerliche Eröffnung ge
macht hat, dass Ihr Artikel nicht erscheinen wird, was ich
Ihnen vorsichtshalber auch
noch selbst zur Kenntnis brin
ge, obwohl er einen direkten
Bericht an Sie versprach.
Indem ich Ihnen die besten
Grüsse des Herrn K.
übermittle und Sie auch
selbst bestens grüsse, bin ich mit
vorzüglicher, kollegialer
Hochachtung
Ihr ergebener
P.S. Sehr geehrter Herr Kollege!
Herr K. glaubt sich zu erinnern, Sie hätten ihm
bei einer Besprechung die
Möglichkeit bekanntgegeben, die
Einvernahme von Zeugen in derselben Form durchzuführen,
wie es durch Herrn Dr. Gallia bei seiner Einvernahme ge
schehen ist, nämlich in der Kanzlei. Nun hat Herr Fischer
für den 29. eine Ladung zur
Zeugeneinvernahme in der Pro
zesssache K. gegen die Arbeiterzeitung erhalten. Wenn die
Erinnerung des Herrn K. richtig ist, so wäre es sicher von
grossem Vorteil, wenn Herr Fischer bei Ihnen einvernommen
würde, da er die tschechische
Sprache nicht gut beherrscht
und
Sie am besten in der Lage sind, seine deutsche Aussage
unmittelbar ins Tschechische zu
übersetzen. Wenn diese Mög
lichkeit nicht besteht, so wäre
es sehr erwünscht, wenn Sie
Herrn Fischer wenigstens zu Gericht begleiten
könnten, um
seine Aussage zu
verdolmetschen.
Mit besten Grüssen und
vorzüglicher,
kollegialer
Hochachtung