Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit bestem Dank auch von
seiten des Herrn K.
bestätige ich den Empfang
Ihres freundlichen Schreibens vom25. Mai 1936 mit
dem zurückgesendeten Entwurf für die Ehrenbeleidigungsklage gegen Dr. Schwelb und Dr.
Strauss. Zu der Beschwerde an
den Obersten Gerichtshof erbitte ich mir Ihre Nachricht, ob
Herr
Dr. Schwelb eine Gegenäusserung zu Ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde
eingebracht hat und was er in dieser vorbringt.
Dass gegen den erweckten
Anschein, Herr
Dr. Strauss
sei auf Grund eines durchgeführten Wahrheitsbeweises
freigesprochen worden, nicht
mit einer Ehrenbeleidigungsklage
vorgegangen werden kann,
beschäftigt Herrn K. ungemein, und er
findet, dass es eine
unerträgliche Situation ist, nichts dagegen
machen zu können. Er meint,
dass, wenn schon der Bericht des
Pressbüros nicht als Substrat für die
Ehrenbeleidigungsklage ge
nommen werden kann, doch die
Berichtigung des Herrn Dr. Schwelb im
‚Prager Tagblatt‘ vom 5. Mai 1936, die den Anschein noch
verstärkt,
beleidigenden
Inhaltes ist.
Wenn man dazu noch in Erwägung
zieht, dass
das Blatt sich geweigert hat, die Erklärung, abzudrucken, dass
der
durch die Berichtigung des
Herrn Dr. Schwelb bewirkte Anschein, als
ob der Wahrheitsbeweis, der
allerdings „angetreten“ wurde, auch
tatsächlich erbracht worden wäre
und als ob dies zu dem Frei
spruch irgendetwas beigetragen
hätte, dem Sachverhalt wider
spreche, ja, dass es nicht einmal
aus Eigenem den Anschein in
irgend einer Form aus der Welt geschaffen hat, so muss daraus
doch die beleidigende Absicht der
Berichtigung des Herrn Dr.Schwelb klar hervorgehen.
Ich bitte Sie also, sehr
geehrter HerrKollege, sich diese
Presseberichtigung im ‚Prager Tagblatt‘ vom5. Mai 1936 noch
einmal anzusehen und mir Ihr Gutachten zu den
Gedankengängen des Herrn K. mitzuteilen.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
Ihr ergebener