An das
KreisstrafgerichtPrag.
Kläger: Karl Kraus, Eigentümer und
Herausgeber der „Fackel“
in Wien,
vertreten durch:
/ Vollmacht ausgewiesen sub
G.Z. Tl VII 96/34 /
Beklagte: 1./ Lucien Verneau,
2./ Dr. Friedrich Bill, als
verantwortlicher Re
dakteur, beide Prag II., Krakovská
13.
Strafanzeige resp. Klage
gemäss § 1 bis 3 des Ges.
vom
28.VI.1933.
Dreifach, 1 Rubrik.
1 Beilage.
Der Privatkläger ist Herausgeber
der in Wien
erscheinenden Zeitschrift
„Die Fackel“. Seit
Jahrzehnten
hat er keine
Mitarbeiter und ist allein der Autor aller
in dieser Zeitschrift erschienenen und erscheinenden Bei
träge. Im
vergangenen Jahre ist nur 1 Heft (Nr.
888) dieser Zeitschrift
erschienen, die auch sonst nicht in gleichen
Zeitabständen herausgegeben
wird.
Seitdem in Deutschland die
Nationalsozialisten
ans
Ruder gelangt sind und viele Emigranten ausserhalb
Deutschlands Zeitungen
gegründet haben, in welchen sie
gegen das Hitlerregime
schreiben, sind in dieser, sich
als „antifascistisch“
bezeichnenden Presse wiederholt Arti
kel erschienen,
in welchen das Nichterscheinen der vom Privatkläger herausgegebenen Zeitschrift „Die Fackel“ fest
gestellt und in
verschiedener Weise gedeutet wurde.
Auch in der in Prag vierzehntägig erschei
nenden
Zeitschrift „Aufruf“, deren Herausgeber
der
Zweitbeklagte ist, war im
November 1933 ein Artikel desErstbeklagten
veröffentlicht, als dessen Einleitung ein
in der letzten Fackel
veröffentlichtes Gedicht des Privatklägers ohne dessen Einwilligung abgedruckt war. Unter
Hinweis auf den Inhalt dieses Gedichtes gibt
der Verfasser
dieses Artikels, der beklagte Lucien Verneau
der Hoffnung
Ausdruck, dass
„aus
den langen Tagen des Grübelns und
Schweigens die Geburt
eines um die Erde gehenden Aufrufes“
zu erwarten sei.
Nach Herausgabe de
s
r
nächsten Heftes der Fackel,
889 u. 890–905 Ende Juli 1934, ist in der am 1.IX.1934 erschienenen Doppelnummer der
Zeitschrift „Aufruf“ ein Artikel von
Lucien
Verneau, de
s
m
Zweitbe
klagten, betitelt „Die Fackel
schwelt“ veröffentlicht
worden. Der Inhalt dieses
Artikels weist schwere Belei
digungen des Privatklägers
auf.
Der Beklagte Lucien Verneau
polemisiert in
diesem
Aufsatze mit den in der Fackel vom Juli 1934 erschie
nenen
Publikationen des Privatklägers.
Da es zu umständlich
Zum Verständnis
muss kurz erläutert werden, was Lucien Verneau
wäre, den ganzen
Inhalt dieses Artikels zum
Gegenstande
des
Pressprozesses zu machen und das Gericht mit der Lektüre
der 8 ½ Seiten
umfassenden Ausführungen des Zweitbeklagten
zu befassen,
in diesem Artikel zum Ausdrucke bringen wollte:
Es handelt sich um
Er vertritt
die Ansicht der
„antifascistischen“ Presse, dass es Pflicht jedes
„Ehrbaren“ sei, gegen den „Hitler- und Austro
fascismus“ zu schreiben und behauptet, dass die vom Privatkläger
in dem letzten Hefte der
Fackel
ausführlich begründete Unterlassung
der Polemik gegen Hitler zu verurteilen sei. In diesem Artikel be
müht sich der Zweitbeklagte
die Notwendigkeit einer solchen
Polemik zu beweisen und die
Ausführungen der in der Fackel
erschienen Publikationen zu
widerlegen. Dabei greift er
die Ehre de
n
s
Privatklägers
in unzulässiger Weise persönlich an.
Um das Material dieses
Prozesses auf das not
wendigste Mass zu beschränken, werden nur jene Sätze unter
Anklage gestellt, die in
diesem Schriftsatze unterstrichen
und mit Zahlen bezeichnet
sind.
Der Autor des inkriminierten Aufsatzes ver
wahrt sich gegen
den der „antifascistischen“ Journalistik
gemachten Vorwurf, dass
durch die Presse die in Deutschland
lebenden Gegner des
Hitlerregimes an Leben und Freiheit
gefährdet würden, bezeichnet die Zurückweisung seiner Erwartung
auf einen „Aufruf“ als eine Verunglimpfung,
indem er
und
schreibt:
1/ „Die
Verunglimpfung wäre noch schwerer, wenn man hier
nicht mildernd
anrechnen könnte, sie zeige deutlich pa
ranoische
Züge.“
Hier wird vom Privatkläger
ausgesagt, dass seine
Ausführungen Züge von Paranoia / Verblödung / aufweisen
und deshalb einer milderen
Beurteilung bedürfen, eine Be
hauptung, durch welche der Privatkläger zweifellos in
den
Augen des Lesers
herabgesetzt und lächerlich gemacht wer
den soll und
kann.
Gegen die Feststellung des
Privatklägers, es
sei zu verurteilen, dass durch den Kampf für eine an sich
gerechte Sache unschuldige
Dritte gefährdert würden, wird
im inkriminierten Artikel bei
deutlicher Kennzeichnung des
Privatklägers gesagt:
2./ „
Man kann aber auch
Gewiß, man ‚kann
ein Lump sein‘, wenn man jemanden
in eine Gefahr bringt, man kann sogar ein
Lump sein, wenn
man
jemanden in eine Gefahr bringt und gleichzeitig aus
einer anderen
herauszieht, man kann aber auch ein Lump sein,
wenn man jemanden vor
einer kleineren Gefahr bewahrt und
in einer grösseren
drinlässt, bloss deshalb, weil man an der
kleineren
mitbeteiligt wäre und gleichzeitig behauptet, man
täte es nur
seinetwillen. Er hat zwar noch niemals gelogen
und es damit bewiesen,
dass er den befürchteten Vorwurf
auf andere abgewälzt
hat; deswegen ist er aber noch immer
nicht der
einzige Mensch auf der Welt, der sich vom ‚Verlag
der Fackel‘
nicht blöd machen lässt.“
Durch diesen Satz soll der
Leser den Eindruck
gewinnen,
der Privatkläger unterlasse die Polemik gegen das
Hitlerregime nur deshalb,
weil er an der Gefahr, die diese
Polemik für die in
Deutschland Lebenden mit sich bringt,
mitbeteiligt, durch sie also mitgefährdet
wäre, doch behaupte
er
fälschlich, die Polemik nur deshalb unterlassen zu haben
und zu unterlassen, weil er
die Gefährdung der anderen
vermeiden wolle. Er begegne dem Vorwurf der Lüge, indem er
diesen Vorwurf auf andere
abwälze, versuche in seiner Schrift
alle anderen Menschen blöd
zu machen, was ihm beim Autor desinkriminierten Artikels allerdings
nicht gelungen sei.
Es wird also der
Vorwurf der heuchlerischen
und feigen Gesinnung erhoben und behauptet, der Privatkläger
trachte, wenn auch
mit negativem
ohne
Erfolg, der Welt
etwas vorzumachen, die Menschen blöd zu machen. Wiederum
eine Behauptung, die die
Absicht verfolgt und geeignet ist,
den Privatkläger lächerlich zu
machen und in den Augen des
Lesers herabzusetzten.
Die Tatsache, dass sich der
Privatkläger mit
der „antifascistischen“ Journalistik nicht zum Kampfe
gegen Hitler und Starhemberg
zusammengeschlossen habe, wo-
durch der Zweitbeklagte und seine
Gesinnungsgenossen ent
täuscht worden sind, wird in folgender Weise besprochen:
3./ „Wie
könnte sich das Phänomen, das nach 1000 Jahren
der einzig
überlebende Eckstein der Literaturgeschichte sein
wird, das auf 300
Seiten in knappster Form auszudrücken ver
steht,
was das Geschmeiss der Literaten in ein Paar Zeilen
weitschweifig
behandelt / ein Pfauenrad, das nur das erste
mal schön
war /, herablassen zu tun was andere tun,
Schulter an Schulter
mit überhaupt jemandem zu stehen, wie
könnte der
unvergleichliche Sprachbildner / der er ja nun
wirklich ist / es
mit seiner Würde vereinbaren etwas anderes
zu tun als sein
Anhänger zu verblüffen, als einen erst
maligen
unerwarteten Standpunkt zu beziehen, selbst dann,
wenn es kein anderer
sein kann als ein falscher? Aber
das mag er halten
wie er will. Vom Begräbnis unserer Hoff
nungen
zurückgekehrt, geht uns das wirklich einen Dreck an.“
Durch diesen Satz soll zum
Ausdrucke gebracht
werden,
der Privatkläger lehne es nur deswegen ab, den von
ihm selbst als gerecht und
notwendig erkannten Kampf gegen
Hitler und Starhemberg zu
führen, weil er in massloser Selbst
überschätzung zu
eitel ist, um das zu tun, was andere tun,
er wolle nur seine Anhänger durch seinen
originellen Standpunkt verblüffenwill, selbst dann, wenn dieser Standpunkt
– wie er gut weiss –
falsch
ist.
Es wird ihm also
lächerliche Selbstüberschätzung
und Eitelkeit sowie Verrat
an der eigenen Gesinnung aus Ori
ginalitätssucht
zum Vorwurfe gemacht.
Ferner wird unter Hinweis
auf den Privatkläger
Folgendes behauptet:
4./ „Der, der
nur ‚um den Graben geht‘ hat durch ‚lukrati
ve‘
Umschlagtitel immer noch nicht genug verdient, um grosse
Sprünge machen zu
können, zum Beispiel um durch langes Nicht
erscheinen und Akkumulierung der Spannung Aufmerksamkeit
zu
multiplizieren.“
Durch diesen Satz drückt der
Autor aus,
der
Privatkläger habe – und zwar
nur durch die geschickten und
eindrucksvollen Umschlagtitel seiner Zeitschrift – viel
Geld verdient. Diese scheinen ihm aber nicht zu genügen.
Nur um noch mehr zu
verdienen, habe er das Erscheinen der
Fackel zurückgehalten und dadurch bei seinen Lesern eine
Spannung hervorgerufen, die
einen erhöhten Absatz der Fackel
und dadurch ein erhöhtes
Einkommen des Privatklägers zur
Folge haben muss. Das heisst: Der Privatkläger hat die Pole-
mik gegen die
„Fascismen“ nicht aus den Gründen unter
lassen, die er
selbst anführt, sondern nur um mit Hilfe
der geschickt
hervorgerufenen Spannung und Neugierde der
Leser einen erhöhten Absatz
seiner Schriften herbeizuführen,
also mehr Geld zu verdienen.
Da der Autor
in dem inkriminierten
Artikel wiederholt und mit Nachdruck die Notwendig
keit des Kampfes
gegen das in Deutschland und Oesterreich
herrschende Regime betont,
muss diese Behauptung zur Folge
haben, dass der Leser die
Ueberzeugung gewinnt, der Privatkläger
unterlasse die Polemik aus niedrigen, das ist gewinn
süchtigen Motiven
und verrate um des Gewinnes willen
die eigene Gesinnung und die
Sache der Menschlichkeit.
Es wurde bereits erwähnt,
dass der Zweitbeklagte seinem im November 1933 im „Aufruf“ veröffentlichtenArtikel den Abdruck
eines in
der Fackel erschienen Gedichtes
des Privatklägers vorangesetzt
hat. Wegen dieses Eingriffes
in die Autorrechte des Privatklägers und wegen der
fehlerhaf
ten
Zitierung des Gedichtes hat dieser in berechtigter Wah
rung seiner
Interessen durch Vermittlung seines Anwaltes
eine im „Aufruf“ zu veröffentlichende
und
Erklärung verlangt, die
später auch
–
allerdings vereinbarungswidrig – veröffentlicht
e Erklä
wurde
. Auf die dringende Bitte des Erstbeklagten
rung
verlangt
hat der Privatkläger dann von einer
gerichtlichen Verfol-
gung abgesehen. Auf diesen
Umstand wird in dem inkriminiertenArtikel
folgendermassen reagiert:
5./ „… hätte
er die Verbesserung der Fehler mit wenig
Aufwand erreichen
können. Stattdessen hat er – nach Ban
kierart –
hinter sich einen Gerichtsvollzieher und einen Advokaten, vor sich ein auf formaljuristische Wehrfähigkeit
und Bankkonto
abgeschätzes Angriffsobjekt, mutwillig mit
der
tschechoslowakischen Exekutivgewalt gedroht.
…
– – –
Ausserdem
geniesst er den unfairen Vorteil, dass die Rezi
prozität
der Rechtsbeziehungen zwischen Tschechoslovakei
und Oesterreich für
uns nicht besteht, da wir es noch immer
nicht vermögen, dem
Amtskollegen des Standrichters, der
den verwundeten Mühnichreiter an den Galgen lieferte, unse
re Sachen
zur Entscheidung vorzulegen, und vermöchten wir’s,
den Prozess
wahrscheinlich verlören, weil der Herausgeberder Fackel
ja mittlerweile für einen glühenden Feyanhänger
gehalten wird und
damit an jener, immerhin in’s Bräunliche
hinüberspielenden,
schwarzgelben Sicherheit partizipiert,
die er, als er noch
Beschützer der Bedrängten war, ausser
Acht gelassen
hat.“
Hier wird dem Privatkläger
zum Vorwurfe gemacht,
er habe
nach Bankierart, also offenbar mit den rücksichtslo
sen Methoden des
Kapitalisten, mutwillig mit der tschechoslova
kischen
Exekutivgewalt gedroht, um eine Leistung zu erzielen, Er habe dies getan, in dem Bewusst
die sonst nicht erfolgt
wäre.
sein, dass sein
Angriffsobjekt, das ist der „Aufruf“,
ihn in Oesterreich nicht
belangen könne, da er mittlerweile
für einen glühenden
Feyanhänger gehalten werde, wodurch er
der Protektion der
österreichischen Behörden teilhaftig geworden sei.
In diesem Bewusstsein habe
er, hinter sich einen
Gerichtsvollzieher und einen Advokaten, mutwillig, das heisst
grundlos, drohen können,
weil er sich unter dem Schutz der
österreichischen Behörden
sicher fühlt, den er, so lange er noch Beschützer
der Bedrängten war, / heute
sei er es nicht mehr / nicht in
Anspruch genommen hätte.
Dieser Vorwurf niedriger Gesinnung,
der geeignet ist, den Privatkläger
nicht nur lächerlich zu
machen, sondern in der allgemeinen Meinung herabzusetzen, wur
de vom Autor des inkriminierten Artikels
erhoben, trotzdem
dieser
wusste und wissen musste, dass die in diesem Passus
behaupteten Tatsachen unwahr
sind.
Ferner ist in dem Artikel folgender Satz
erhalten:
6./ „1“
Vom Privatbeklagten wird daher
ausgesagt, er tue
das, was
kein Ehrbarer tun dürfe, wodurch der Vorwurf ehrloser
Gesinnung gegen den Privatkläger
erhoben wird.
Unter Verwendung eines im
letzten Hefte derFackel vom Privatkläger gebrauchten
Ausdruckes und mit Hin
weis auf die betreffende Stelle in dem Beitrage der Fackel
wird gesagt:
7./ „Für
einen, der einen gesicherten Fensterplatz im
Café Imperial zu verlieren hat, ist
der Unterschied zwi
schen Hitler und Starhemberg enorm. Für dreissig
Millionen
Proleten in Deutschland und Oesterreich aber ist der Unter
schied
zwischen Konzentrationslager und ihrem Lungererdasein,
ihrem feuchten
Schlafplatz, ihrer Freiheit des Verhungern
dürfens
weit unbeträchtlicher … Das Hüben und Drüben
ist im Jahre der
Schmach 1934 unerbittlicher als je, auch
wenn er es nicht
wahr haben will und wenn er vom Glanz der
siegreichen
Christenkanonen mürbe gemacht, glaubt, uns links
liegen lassen zu
können, um sich rechts in die Büsche zu schla
gen, so
ist das ein doppelter Irrtum.“
In diesen Sätzen ist vom Privatkläger
Folgendes
behauptet: Er
hat nichts zu verlieren, als einen gesicherten Fenster
platz im Café Imperial
zu verlieren (das Café Imperial ist eines der elegantesten Kaffehäuser Wiens und damit soll gesagt sein, daß der Privatkläger in besonders guter Situation sei, die er verlieren
könne) , deswegen schein
t
e
ihm der Unterschied
zwischen Hitler, unter dessen Herrschaft er
ihn verlieren
könnte, und Starhemberg, durch den der gesicherte Fenster
platz nicht
gefährdet ist, enorm. Der Privatkläger erkennt
nicht, dass für 30 Millionen
Proletarier, die in grössten
Elend leben, der Unterschied zwischen dem Leben in
Konzentrationslagern, das
ihnen durch Hitler droht, und ihrem
Elendsdasein, welches sie
auch unter dem gegenwärtigen öster
reichischen
Regime zu führen verurteilt sind, weit geringer ist.
Der Privatkläger ist vom Glanz
der siegreichen Christenka
nonen mürbe gemacht worden und begibt sich in Sicherheit und
unter
dem Schutz des
österreichischen Regimes, ohne Rücksicht darauf,
was mit den anderen
geschieht, für die er sein
Wort nicht zu erheben wagt, um seiner Sicherheit nicht verlustig
zu werden.
Dies ist vielleicht der
schwerste Vorwurf, der
in
diesem Artikel gegen den Privatkläger erhoben und
durch
welchen dieser
bezichtigt wird, aus egoistischen Motiven,
Opportunismus und Feigheit
gegen das österreichische Regime
nicht zu schreiben und
dadurch die Sache der Bedrückten zu
verraten und zu gefährden.
Es ist somit der Tatbestand
des § 1 bis 3
gegeben, weswegen die
Anzeige sowohl gegen den Autor des
inkriminierten Artikels
Lucien
Verneau, als auch gegen den
verantwortlichen Redakteur
der Zeitschrift „Aufruf“, Dr. Friedrich
Bill, überreicht und gegen diese die Klage gemäss §
1 bis
3 des Ges. zum Schutze der Ehre, sowie wegen Vernachlässigung
der pflichtgemässen Sorgfalt
mit dem Antrage erhoben wird,
die Beklagten mögen nach dem Gesetze bestraft werden.
Die Stellung der übrigen
Anträge wird der Anklage
schrift vorbehalten.
Prag, am 11.IX.1934.
Karl
Kraus.