Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich ergänze wie in Aussicht
gestellt meinen
Brief vom 5. April 1933 bezüglich der Ihnen schon dort
bekanntgegebenen Stelle des
Artikels „Die Fackel schwelt“
dahin, dass auch nach genauer
Durchsicht des Juliheftes 1934
keine Stelle gefunden werden
konnte, die bei böswilligster
Auslegung den Gegner berechtigt hätte, eine
solche Inhalts
angabe
zu machen. Um aber ganz sicher zu gehen, würde ich
vorschlagen, den Gegner aufzufordern, bekanntzugeben, wie
er zu der Behauptung käme, das
Juliheft habe eine solche
Aeusserung des Herrn
K. enthalten, und dann doch energisch
darauf hinzuweisen, mit welchen
Mitteln von der Gegenseite
gekämpft wird. Ich hielte es
auch für ratsam, die gegnerische
Absicht zu unterstreichen (siehe letzter Absatz des inkriminierten Artikels), die
Unfähigkeit geistiger Erörterung
durch die Drohung, Herrn K. vor ein Revolutionstribunal
zu stellen, zu ersetzen.
Indem ich Sie herzlichst
grüsse, zeichne ich
mit
vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener