Sehr geehrter Herr Doktor.


Da ich weiss, dass Sie bald auf Urlaub
fahren wollen, beeile ich mich, Ihre Anfrage vom 15. d.M. sofort
zu beantworten. Die Kommentare zum § 15 des Ehrenschutzgesetzes
und die mir bekannte, dermalen noch nicht sehr umfangreiche Lite
ratur enthalten keinerlei Aufklärungen über die Frage, was zu geschehen hat, wenn der
Verwandte, der im Sinne des § 15 die Erklärung abgegeben hat,
dass er auf der Strafverfolgung beharrt, während des Prozesses
stirbt. Man könnte jedenfalls aus besonderer Vorsicht noch einen
zweiten Verwandten als Antragsteller anführen, wenn ich auch
glaube, dass die Befürchtung, der Antragsteller könnte während
des Prozesses sterben, eben nur Ihrer besonderen Umsicht ent
springt und nicht aktuell ist.


In der Angelegenheit gegen den Sozialdemokrat habe ich heute gleich nach meiner Rückkehr den Antrag
überreicht, weil ich vermeiden will, dass das Oberste Gericht
die Angelegenheit ad acta legt und die Frist des § 15 abwartet.
In den anderen Angelegenheiten haben wir ja immerhin noch Zeit
und ich bitte, mir bekanntzugeben, wer als Antragsteller neben
Herrn Kommerzialrat Josef Kraus in Betracht kommt. Ich weiss
nicht, ob die Gerichte nicht ausser der Vollmacht noch einen
Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses verlangen werden,
glaube jedoch nicht, dass dies der Fall sein wird. Für alle Fälle
schliesse ich ein Vollmachtsformular für den oder die in Betracht
kommenden Antragsteller bei.


Ich bin mit den besten Grüssen,


Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky


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