Sehr geehrter Herr Doktor.
Da ich weiss, dass Sie bald auf
Urlaub
fahren wollen, beeile
ich mich, Ihre Anfrage vom 15. d.M. sofort
zu beantworten. Die Kommentare
zum § 15 des Ehrenschutzgesetzes
und die mir bekannte, dermalen
noch nicht sehr umfangreiche Lite
ratur enthalten keinerlei Aufklärungen über die Frage, was zu geschehen hat, wenn der
Verwandte, der im Sinne des § 15 die Erklärung abgegeben hat,
dass er auf der Strafverfolgung
beharrt, während des Prozesses
stirbt. Man könnte jedenfalls aus besonderer Vorsicht noch einen
zweiten Verwandten als
Antragsteller anführen, wenn ich auch
glaube, dass die Befürchtung, der
Antragsteller könnte während
des
Prozesses sterben, eben nur Ihrer besonderen Umsicht ent
springt und nicht aktuell ist.
In der Angelegenheit gegen den Sozialdemokrat habe ich heute
gleich nach meiner Rückkehr den Antrag
überreicht, weil ich vermeiden
will, dass das Oberste Gericht
die Angelegenheit ad acta legt und die Frist des § 15
abwartet.
In den anderen
Angelegenheiten haben wir ja immerhin noch Zeit
und ich bitte, mir
bekanntzugeben, wer als Antragsteller neben
Herrn Kommerzialrat Josef Kraus in
Betracht kommt. Ich weiss
nicht,
ob die Gerichte nicht ausser der Vollmacht noch einen
Nachweis des
Verwandtschaftsverhältnisses verlangen werden,
glaube jedoch nicht, dass dies
der Fall sein wird. Für alle Fälle
schliesse ich ein Vollmachtsformular für den oder die in
Betracht
kommenden
Antragsteller bei.
Ich bin mit den besten
Grüssen,
Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky