Sehr geehrter Herr Kollege.
Ich erhielt Ihr gesch. Schreiben vom 15. d.M.
und habe die Angelegenheit
mit dem Untersuchungsrichter
neuerlich eingehend
besprochen. Herr Schramek hat innerhalb
der ihm vom Untersuchungsrichter gegebenen Frist die Zahl
des Prager Prozessaktes
angegeben. Der Untersuchungsrichter
wird nunmehr den Akt aus Prag anfordern und glaubt, dass er
ihm sofort werde zur
Verfügung gestellt werden, da ja im
Prager Verfahren vermutlich vor September dieses Jahres
ohne
dies
nichts geschehen wird.
Der Untersuchungsrichter ist der Meinung, dass
seine Tätigkeit mit der
Einholung des Aktes eigentlich er
schöpft ist, dass er also
das Verfahren, sobald der Akt hier
ist, als abgeschlossen
betrachten kann und will mich von
dem Einlangen des Aktes
verständigen mit der Aufforderung,
ich möchte in den Akt
Einsicht nehmen, und mir sodann die
übliche Frist zur
Einbringung der Anklageschrift stellen.
Ich glaube, dass wir auf
diesem Weg rasch
zu einer
Hauptverhandlung kommen werden, wie dies Herrn
Kraus erwünscht ist.
Die Anklageschrift möchte ich,
um das erkennende
Gericht von Vornhinein darüber aufzuklären, dass
der Wahrheits-
beweis, den Herr Schramek angetreten hat, durch den Prager
Akt keinesfalls erbracht werden
kann, gleich dazu benützen,
um in
den Gründen den Gegenstand des Prager Prozesses darzu
legen und auszuführen, dass er
vom Gegenstand des hiesigen
Prozesses gänzlich verschieden ist und dass daher das hiesi
ge Verfahren seinen eigenen und
selbstständigen Gang nehmen
muss.
Ich hoffe Sie mit dem
vorgeschlagenen Vorgang ein
verstanden und zeichne
mit vorzüglicher Hochachtung
ergebener
Dr. Herrmann