Sehr geehrter Herr Kollege.


Ich erhielt Ihr gesch. Schreiben vom 15. d.M.
und habe die Angelegenheit mit dem Untersuchungsrichter
neuerlich eingehend besprochen. Herr Schramek hat innerhalb
der ihm vom Untersuchungsrichter gegebenen Frist die Zahl
des Prager Prozessaktes angegeben. Der Untersuchungsrichter
wird nunmehr den Akt aus Prag anfordern und glaubt, dass er
ihm sofort werde zur Verfügung gestellt werden, da ja im
Prager Verfahren vermutlich vor September dieses Jahres ohne
dies nichts geschehen wird.


Der Untersuchungsrichter ist der Meinung, dass
seine Tätigkeit mit der Einholung des Aktes eigentlich er
schöpft ist, dass er also das Verfahren, sobald der Akt hier
ist, als abgeschlossen betrachten kann und will mich von
dem Einlangen des Aktes verständigen mit der Aufforderung,
ich möchte in den Akt Einsicht nehmen, und mir sodann die
übliche Frist zur Einbringung der Anklageschrift stellen.


Ich glaube, dass wir auf diesem Weg rasch
zu einer Hauptverhandlung kommen werden, wie dies Herrn
Kraus erwünscht ist.


Die Anklageschrift möchte ich, um das erkennende
Gericht von Vornhinein darüber aufzuklären, dass der Wahrheits-
beweis, den Herr Schramek angetreten hat, durch den Prager
Akt keinesfalls erbracht werden kann, gleich dazu benützen,
um in den Gründen den Gegenstand des Prager Prozesses darzu
legen und auszuführen, dass er vom Gegenstand des hiesigen
Prozesses gänzlich verschieden ist und dass daher das hiesi
ge Verfahren seinen eigenen und selbstständigen Gang nehmen
muss.


Ich hoffe Sie mit dem vorgeschlagenen Vorgang ein
verstanden und zeichne


mit vorzüglicher Hochachtung
ergebener
Dr. Herrmann


3