Sehr geehrter Herr Kollege.
Heute fand eine neuerliche
Vergleichstagsatzung
in dem
Verfahren gegen Herrn Hugo Sonnenschein statt. Die
Ladung des Beschuldigten war nicht ausgewiesen. Ich vermute
jedoch, dass er sie rechtzeitig
erhalten hat, da, während ich
gerade beim Strafgericht war, der hiesige
Anwalt Dr. Ečer, der,
wie Sie wissen, Herrn Schramek vertritt, in meiner Kanzlei ange
rufen und sich
erkundigt hat, ob die heutige Tagsatzung eine
Hauptverhandlung oder bloss eine
Vergleichsverhandlung sei.
Dabei
hat er, nachdem ihm meine Kanzlei mitgeteilt hatte, dass
eine Vergleichsverhandlung
stattfindet, erklärt, sich an dieser
namens Herrn Sonnenscheins nicht beteiligen zu wollen, was
einer Ablehnung eines Vergleiches
gleichzuhalten ist.
Ich halte das Einlangen des
Rückscheines natürlich
in Evidenz
und werde, sobald die ordnungsgemässe Ladung Herrn
Sonnenscheins aktenmässig feststeht, die sofortige Ueberstel
lung des Strafakts an den Untersuchungsrichter veranlassen.
Ich zeichne
mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
ergebener
Dr. Gallia