Sehr geehrter Herr Kollege.


Heute fand eine neuerliche Vergleichstagsatzung
in dem Verfahren gegen Herrn Hugo Sonnenschein statt. Die
Ladung des Beschuldigten war nicht ausgewiesen. Ich vermute
jedoch, dass er sie rechtzeitig erhalten hat, da, während ich
gerade beim Strafgericht war, der hiesige Anwalt Dr. Ečer, der,
wie Sie wissen, Herrn Schramek vertritt, in meiner Kanzlei ange
rufen und sich erkundigt hat, ob die heutige Tagsatzung eine
Hauptverhandlung oder bloss eine Vergleichsverhandlung sei.
Dabei hat er, nachdem ihm meine Kanzlei mitgeteilt hatte, dass
eine Vergleichsverhandlung stattfindet, erklärt, sich an dieser
namens Herrn Sonnenscheins nicht beteiligen zu wollen, was
einer Ablehnung eines Vergleiches gleichzuhalten ist.


Ich halte das Einlangen des Rückscheines natürlich
in Evidenz und werde, sobald die ordnungsgemässe Ladung Herrn
Sonnenscheins aktenmässig feststeht, die sofortige Ueberstel
lung des Strafakts an den Untersuchungsrichter veranlassen.


Ich zeichne
mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung
ergebener
Dr. Gallia


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