Uebersetzung.
G.Z. T IV 1135/36
Die
Beklagten treten den Wahrheitsbeweis resp. den Beweis
des entschuldbaren
Irrtums an.
In der aussen bezeichneten
Angelegenheit über
reichen wir in der uns hiezu gestellten Frist bei diesem
Gericht diese Eingabe, mit der wir den Wahrheitsbeweis
resp.
den Beweis des
entschuldbaren Irrtums durchführen:
1./ Dieses Gericht ist unzuständig und das bisher
durchgeführte Verfahren nichtig, weil der Privatkläger mit
seinem Verfolgungsantrag das Strafkreisgericht in Brünn und
nicht dieses Gericht angerufen hat.
Das Strafkreisgericht hat über seine Unzuständig
keit in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form überhaupt noch
nicht entschieden, d.h.
weder durch Urteil noch durch Beschluss.
Es ist daher ständig zur
Entscheidung dieses Pressestrittes
zuständig.
Laut Entscheidung des Obersten
Gerichts Slg.
Vážný 3345 muss das
Schöffengericht in einem solchen Falle
ausschliesslich mit Urteil
entscheiden, weil seine Entschei
dung über die Unzuständigkeit die Lösung der Rechtsfrage der
Qualifizierung der geklagten
Handlung voraussetzt, nämlich ob
es um eine mittels Druckschrift begangene Beleidigung geht oder
nicht.
Beweis:
Die Akten Tl III 256/35, Tl X 299/34 des
Strafkreisgerichtes in Brünn.
2./ Ich angeklagter Josef Schramek
bin zu dieser Kla
ge passiv überhaupt nicht legitimiert, da ich meinem Verteidiger keinen Auftrag zur Durchführung des Wahrheitsbe
weises und
demzufolge auch nicht zur Verfassung des vor
bereitenden Schriftsatzes vom 18.2.1936, dessen Inhalt mir
unbekannt ist, gegeben hatte
und auch nicht nachträglich zu
seiner Verfassung weder Informationen noch meine Zustimmung
erteilte. Ich habe meinem
Verteidiger einzig und allein
Auftrag gegeben, bei der
Hauptverhandlung vom 18.2.1936 in
meinem Namen zu erklären,
dass ich hinsichtlich des Gedichtes
„Zeitgeister“, dessentwegen allein ich geklagt
wurde, weder
den
Wahrheitsbeweis noch den Beweis entschuldbaren Irrtums
antrete. Dies ist auch
geschehen. Insoferne mein Verteidiger
meinen Namen im
vorbereitenden Schriftsatz vom 18.2.1936 an
geführt hat,
geschah dies in der Kanzlei im Drange der Arbeit,
da jener vorbereitende Schriftsatz auf Grund der Information
bloss des Mitbeklagten Sonka knapp vor der Hauptverhandlung
verfasst worden ist.
Beweis:
Wie ad 1/ und durch die Zeugenschaft des Dr. KarlKřepelka,
Advokaturskonzipienten in Brünn,
Salzamtsgasse 3a.
3./ Durch die Ueberreichung
des vorbereitenden Schriftsatzes vom 18.2.1936 habe ich Hugo Sonnenschein von
meinem
Recht auf
Verteidigung Gebrauch gemacht und die Grenzen
dieses Rechtes in keiner
Weise überschritten. Zur Behauptung
sub IX/ habe ich meinem
ausgewiesenen Verteidiger ausdrücklich
als Beweis die
österreichische Ausgabe der ZeitschriftDie
Fackel
Nr.
912–915 angeboten, weil ich die Aeusserung
von der Partei, welche den
Hausherrn hinausgeworfen hat,
in der österreichischen Ausgabe der erwähnten Zeitschrift
gelesen hatte. Der Privatkläger erklärt zwar feierlich, dass
zweierlei Ausgaben der
Zeitschrift die Fackel nicht exi
stieren, aber
gleich in einem Atem gibt er zu, dass es doch
einen Unterschied zwischen
der čechoslowakischen und öster
reichischen
Ausgabe gibt und das gerade in der Preisangabe.
Ich kann nichts dafür, dass
ich jene Ansicht des Privatklägers,
welche ich in meinem Antrag vom 18.2.1936 ver
wendet habe,
gerade in der österreichischen Ausgabe ge
lesen habe.
Während die übrigen Zitate mir durchwegs ent
weder aus den
alten, zur Zeit Oesterreich-Ungarns natur
gemäss
einheitlichen Ausgaben oder aus den für die Če
choslowakei
bestimmten Exemplaren bekannt waren, las ich
die Behauptung sub IX/ des
vorbereitenden Schriftsatzes
gerade in der österreichischen Ausgabe. Nur wegen der
sichereren Auffindung der
zitierten Stelle habe ich in der
Information meinem Verteidiger mitgeteilt, dass sich
jenes Zitat in der
österreichischen Ausgabe Nr. 912–915 der
Zeitschrift Die Fackel befindet, was auch der Privatkläger
in seiner Klage selbst
zugegeben hat. Ich habe diesem kei
nerlei
beleidigende und vom Privatkläger mit
imputierte
beleidigende
Färbung gegeben.
Beweis:
Information, welche ich vorlegen werde.
Aus der Vermutung des Privatklägers, welche
auf der letzten Seite der
Klage ausgesprochen ist,
d.i.
als ob es um einen Ausdruck besonderer Böswil
ligkeit und
Hasses ginge, ist zu ersehen, dass der
Privatkläger in seinem Urteil nicht objektiv ist und
sich um jeden Preis bemüht,
mir die im Presstritt ange
tretene Durchführung des Wahrheitsbeweises resp. Beweises des
entschuldbaren Irrtums unmöglich zu machen. Eine
derartige Handlungsweise
sucht gerade das Gesetz über
den Schutz der Ehre zu verhindern und zwar im § 6, Abs.
1,
auf welchen ich
mich insbesondere in dieser meiner Ver
teidigung berufe.
Josef Schramek.
Hugo Sonnenschein.
Brünn, am 18. Mai 1936.