U IV 3305/25
An das
Strafbezirksgericht IWIEN.
Privatankläger: 1.) Marie Turnowski,
2.) Karl Kraus
durch:
gegen unbekannte Täter.
wegen § 45 Abs. 3 Urheberrechtsges. 1 fach
Beschwerde
gegen den Beschluss vom 26.X.1925 G.Zl U IV 3305/25
Mit Beschluss vom 26.X.1925, unserem Anwalt
zuge
stellt am
29.X.1925 wurden wir verständigt, dass wegen
eingetretener objektiver
Verjährung das Verfahren gemäss
§ 46 St.P.O. eingestellt wurde.
Gegen diesen Beschluss erheben wir die
Beschwerde.
Das Delikt ist nicht objektiv
verjährt. Die Verjährungszeit
dauert, da es sich um ein Delikt handelt, das mit einer
Höchststrafe von 300.– S bestraft
wird, gemäss § 532 St.G.
ein volles Jahr.
Die Veröffentlichung erfolgte am 20. März 1925 sohin
tritt die objektive Verjährung
erst am 20. März 1926 ein.
Wir beantragen daher den
angefochtenen Beschluss auf
zuheben.