U IV 3305/25
Landesgericht für Strafsachen Wien I Bl XIV 857/25


Beschluss.


Das Landesgericht I in Wien als Berufungsgericht in Übertre
tungsfällen hat heute in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhö
rung der Staatsanwaltschaft den Beschluss gefasst, der Beschwerde
der Privatankläger Marie TURNOWSKY und Karl KRAUS gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I Wien U IV vom 26. 0ktober 1925
Folge zu geben und diesen Beschluss des vorgenannten Strafbezirksgerichtes in der Strafsache wegen Übertretung des § 45 Zahl3 des Urhebergesetzes vom 26. Dezember 1895 RGBL. 197, mit welchem
das über die Privatanklage der Marie TURNOWSKY und Karl KRAUS
eingeleitete Strafverfahren gemäß § 46 St.P.O. wegen angeblich ein
getretener objektiver Verjährung eingestellt und die Kosten des
Strafverfahrens gemäß § 390 St.P.O. den Privatanklägern auferlegt
wurde, aufzuheben und zwar in der Erwägung, dass die Übertretung
nach § 45 Punkt 3 des zitierten Gesetzes mit einer Geldstrafe
vor 3–300 S bedroht ist, gemäß § 532 St.G. die Zeit der Verjährung
bei Vergehen und Übertretung, worauf das Gesetz eine Geldstrafe
von mehr als 240 S festgesetzt hat, mit einem Jahre bestimmt, die
Tathandlung selbst nach den Klagsangaben am 20. März 1925 erfolgt
und somit die Verjährungszeit bisher nicht abgelaufen ist.


Der Einstellungsbeschluss vom 26. Oktober 1925 wurde am 28. Ok
tober 1925 abgefertigt und erscheint daher die am 31. Oktober 1925
beim Strafbezirksgerichte I Wien überreichte Beschwerde rechtzeitig
eingebracht.


Wien, am 2. Dezember 1925.
Dr. Altmann
[Unterschrift]


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