U IV 3305/25
An das
Strafbezirksgericht IWien.
Privatankläger: 1.) Marie Turnovski,
2.)
Karl Kraus,
beide durch:
gegen unbekannte Täter.
wegen § 45 Abs. 3 Urheberechtsgesetz 1 fach
Antrag auf Einvernehmung als
Beschuldigte und Zeugen.
Am 25. Oktober 1925 hielt
der Schriftsteller Anton Kuh,
wohnhaft in Wien III, Hotel Beatrix, Beatrixgasse 1, im mittleren
Konzerthaussaal einen
Vortrag in welchem er unter anderem auch
mitteilte, dass er den Herausgeber der Stunde missbraucht und
die gegen mich
veröffentlichten Angriffe veranlasst habe. Obwohl
damit nicht deutlich zum
Ausdrucke gebracht habe, ob Herr AntonKuh auch die
Veröffentlichung des gegenständlichen Bildes, sei
es als Täter, Mitschuldiger
oder Anstifter nahestand, so ist doch
zumindest der Verdacht
gegeben, dass dies der Fall ist.
Wir beantragen daher die Ladung
und Abhörung
1.) des Herrn Anton Kuh, Wien III. Hotel Beatrix, Beatrixgasse 1
als Beschuldigter, ob er das in
der Stunde vom 20. März 1925 ver
öffentlichte
Photographieportrait zur Veröffentlichung gebracht
oder hiezu angestiftet oder
mitgewirkt hat.
2.) des Herrn Karl Tschuppik, per Adr. Kronos Verlag
Wien I.Wipplingerstrasse 32,
3.) des Herrn Dr. Eugen Lazar, Wien IX.
Peregringasse 3,
4.) des
Herrn Ernst Ely, Wien
IV. Kühnplatz 4.
5.) des
Herrn Hans Liebstöckl, Wien IV. Mühlgasse 9.
6.) des Herrn Dr. Paul Stefan, Wien VIII. Hamerlingplatz 7.
7.) des Herrn Dr. Siegelberg, Wien VII.
Neustiftgasse 47,
8.) des
Herrn Emmerich Bekessy, Wien VI. Linke Wienzeile 88.
9.) des Herrn Dr. Desider Szilaghi, Wien III.
Reisnerstrasse 5.
10.)
des Herrn Ludwig Hoffenreich, Wien XVIII. Sautergasse 56,
11.) des Herrn Michael Biro, per Adresse Kronos-Verlag, WienI. Wipplingerstrasse
32,
12.) d. Fr. Leopoldine Greif, Wien
IX. Dietrichsteingasse 4,
13.) des Herrn Bela Köhalmy, Wien XVIII. Währingerstrasse 121
als Zeugen darüber, ob Herr Anton Kuh als Täter oder Mittäter
die Veröffentlichung begangen
hat, resp. was ihnen selbst über
die Täterschaft an der Veröffentlichung bekannt ist.
Wir bitten noch, dass wenn
die Zeugen die Aussage
unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 45 P.G. verweigern sollten,
ihnen die Unstichhältigkeit
dieser Aussageverweigerung vorzu
halten, da es
sich im gegenständlichen Falle nicht um ein Press
inhaltsdelikt
handelt, wie durch die Entscheidung über unsere
Beschwerde gegen die
Einstellung des Verfahrens gegen unbekannte
Täter hervorgeht, da die
Verjährungszeit mit einem Jahr ange
nommen wurde und
bei einem Pressinhaltsdelikte eine sechsmonat
liche
Verjährungszeit gesetzlich wäre, und sie eventuell durch
Ordnungsstrafen zur Aussage
zu verhalten sein werden.
Wir bitten uns von dem
Ergebnis der weiteren Voruntersu
chung zu Händen
unseres Anwaltes Dr. Oskar Samek, Wien I. Schottenring
14 zu verständigen.