Vossische Zeitung


Sehr geehrter Herr Kollege!


Ihr Schreiben vom 31. Oktober 1932 mit
der beigelegten Abschrift das Schreibens der Robertbühnenvom 29. Oktober 1932 habe ich Herrn Kraus zur Kenntnis ge
bracht. Merkwürdigerweise ist in der Vossischen Zeitung ein
Bericht gestanden über die Pfändung, aus dem wir hätten glau
ben können, es sei das Vorgehen gegen Kuh gelungen und der
Betrag beschlagnahmt worden. Was nun die Sache selbst be
trifft, so glaube ich, dass schon auf Grund des Schreibens
der Robertbühnen zu Tage tritt, dass Herr Anton Kuh, um seine
Gläubiger zu prellen und eine Exekution gegen ihn zu vereiteln,
die Vorträge, die er abhält, nicht auf seinem Namen sondern
durch einen Anderen vereinbaren lässt. Dazu braucht man wohl
nicht weiter zu wissen, wer diese dritte Person ist. Ich weiss
nicht, ob das deutsche Gesetz ebenso wie das österreichische
es als strafbar erklärt, wenn eine Exekution auf diese Weise
vereitelt wird. Nach dem österreichischen Recht begeht der
jenige eine Exekutionsvereitelung, der in der Absicht, bei
einer ihm drohenden oder bereits im Zuge befindlichen Zwangs
vollstreckung die Befriedigung seines Gläubigers ganz oder zum
Teile zu vereiteln, bewegliche oder unbewegliche Sachen be-
schädigt, zerstört oder wertlos macht, Vermögensstücke bei
Seite schafft oder sich derselben veräussert, Schulden oder
Rechtsgeschäfte erdichtet. Falls eine solche Strafsanktion
auch nach deutschem Recht besteht, so möchte ich Sie bitten,
gegen Kuh die Strafanzeige zu erstatten. Das Schreiben derRobertbühnen stellt einen Beweis wohl hinlänglich dar.


Ich zeichne
mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
Ihr sehr ergebener


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