Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihr Schreiben vom 31. Oktober 1932 mit
der beigelegten Abschrift das Schreibens der Robertbühnenvom 29.
Oktober 1932 habe ich Herrn Kraus zur
Kenntnis ge
bracht.
Merkwürdigerweise ist in der Vossischen
Zeitung ein
Bericht gestanden über die Pfändung, aus dem wir
hätten glau
ben
können, es sei das Vorgehen gegen Kuh gelungen und
der
Betrag beschlagnahmt
worden. Was nun die Sache selbst be
trifft, so glaube ich, dass schon
auf Grund des Schreibens
der Robertbühnen zu Tage tritt, dass Herr Anton Kuh, um
seine
Gläubiger zu prellen und
eine Exekution gegen ihn zu vereiteln,
die Vorträge, die er abhält,
nicht auf seinem Namen sondern
durch einen Anderen vereinbaren lässt. Dazu braucht man wohl
nicht weiter zu wissen, wer diese
dritte Person ist. Ich weiss
nicht, ob das deutsche Gesetz ebenso wie das österreichische
es als strafbar erklärt, wenn
eine Exekution auf diese Weise
vereitelt wird. Nach dem österreichischen Recht begeht der
jenige eine
Exekutionsvereitelung, der in der Absicht, bei
einer ihm drohenden oder bereits
im Zuge befindlichen Zwangs
vollstreckung die Befriedigung
seines Gläubigers ganz oder zum
Teile zu vereiteln, bewegliche oder unbewegliche Sachen be-
schädigt, zerstört oder wertlos
macht, Vermögensstücke bei
Seite
schafft oder sich derselben veräussert, Schulden oder
Rechtsgeschäfte erdichtet. Falls eine solche Strafsanktion
auch nach deutschem Recht
besteht, so möchte ich Sie bitten,
gegen Kuh die Strafanzeige zu erstatten. Das Schreiben derRobertbühnen stellt einen Beweis wohl hinlänglich dar.
Ich zeichne
mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
Ihr sehr
ergebener