(Karl Kraus gegen Anton Kuh.)Vor dem Richter. Karl Kraus gegen Anton Kuh


Sehr geehrter Herr!


Ihr Gerichtsaalbericht vom 12. November 1926 ent
hält eine tatsächliche Angabe, die unvollständig ist und einer
Ergänzung bedarf, die vorzunehmen ich Sie ersuche, obwohl nach
der geltenden pressrechtlichen Praxis eine solche Ergänzung,
durch die der wahre Sachverhalt erst hergestellt wird, nicht
verlangt werden könnte. Sie schreiben, dass ich den Strafantrag
auch darauf ausgedehnt habe, dass der Beschuldigte hervorhob,
„dass Kraus sich als Neunzehnjähriger um eine Stelle in der
Redaktion der ‚Neuen Freien Presse‘ beworben habe, aber dort
hinausgeworfen worden sei, diesen Antrag aber später zurückzog.“
Ich ersuche festzustellen, dass ich den Strafantrag mit der
ausdrücklichen Begründung fallen liess, weil in diesem Stadium
evident war, dass der schon durch ein Jahr verzögerte Urteils
spruch mit Ablehnung sämtlicher Beweisanträge des Beschuldigten
diesmal gefällt wurde und dass der hinzugekommene Punkt, für
den ein Wahrheitsbeweis unbedingt zulässig gewesen wäre, eine
neuerliche Vertagung des gesamten Prozesses auf einen unab
sehbaren Termin herbeigeführt hätte. Da ich von allem Anfang an
der Ansicht war, dass ein Wahrheitsbeweis auch in einem anderen
Punkte zulässig gewesen wäre und angeordnet werden würde, habe
ich die Anklage auf den neuen Punkt gleich ausgedehnt, anstatt
sie mir bloss vorzubehalten. Aus Ihrer Darstellung könnte der
Leser schliessen, dass aus irgend welchem anderen, meritorischen
Grund auf die Anklage verzichtet wurde. Was dieses Meritum an
langt, ersuche ich von der spontan abgegebenen Erklärung der
Neuen Freien Presse“ vom 12. November 1926 Notiz zu nehmen,
welche, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, lautet:
„Wir stehen nicht an, loyalerweise zu erklären, dass diese Be
hauptung absolut unstichhaltig ist, dass Herr Kraus niemals eine
Stellung in unserem Blatte angestrebt hat und dass daher auch von
einer Zurückweisung solcher Bestrebungen keine Rede sein konnte.“


Mit dem Ausdruck vorzüglicher
Hochachtung


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