P.D.Zl. 4-11321/1926. Wien, am 12. Jänner 1927.


An
den Verlag „Die Fackel“
in
Wien, III.,


Zu Ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1926 teilen wir Ihnen
Folgendes mit:


Die Einschreibsendung Nr. 7193 aus Wien 1 vom 21.XII.1925
an Dr. Charles Schweitzer Paris V ist von Paris nach Wien I irrig
zurückgeleitet worden. Eine Rückstellung der Sendung an den Absender
konnte nicht erfolgen, da dieser entgegen Ihrer Behauptung, nach der
übereinstimmenden Angabe der beteiligten Postdienststellen weder auf
dem Umschlag noch im Innern der Sendung angegeben war. Die Sendung
wurde daher als unanbringlich nach den für unanbringliche Sendungen
geltenden Vorschriften an das Postlageramt gesendet. Vom Postlageramte wurde der Inhalt der Sendung mangels jeder Angaben bezgl. des
Absenders, nach Ablauf der Lagerfrist versteigert.


Wir überweisen Ihnen daher unter einem den Versteigerungs
erlös von 6 S 02 g.


Ihren weiteren Ersatzansprüchen können wir keine Folge
leisten, da die Postanstalt gemäss Art. 50 des Weltpostvertrages von
Stockholm, B.G.Bl. Nr. 329/25 nur für den Verlust einer Einschreib
sendung haftet.


Gegen diesen Bescheid steht Ihnen an die Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung in Wien I., die Berufung offen,
die tarifmässig gestempelt (1 S 50 g für den ersten und 1 S für
jeden weiteren Bogen der Berufungsschrift sowie 20 g für jeden
Beilagenbogen) binnen zwei Wochen, vom Tage nach der Zustellung dieses
Bescheides an gerechnet, bei uns einzubringen wäre.


Unterschrift


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