Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bat Sie bereits in
meinem Schreiben vom9. November 1928,
mir jeweils Abschriften der Entscheidungen zukommen
zu lassen. Da Sie dies nicht
getan haben, muss ich Sie um Beantwortung
folgender Rechtsfragen
bitten:
1.) Gilt die einstweilige
Verfügung für den Abdruck sämt
licher Gedichte des Herrn
Kerr, auch für die nach Erlassung der
einst
weiligen
Verfügung veröffentlichten?
2.) Ist, wenn ein
Gedicht veröffentlich wird und
Kerr behauptet, dass der einstweiligen Ver
fügung
zuwidergehandelt wurde, bei Verhängung der Strafe erst zu unter
suchen, ob die
Veröffentlichung auch gegen das Urheberrechtsgesetz
verstösst, oder ist die
Verhängung der Strafe unabhängig davon, ob
im speziellen Falle eine
solche Veröffentlichung nach dem Urheber
recht erlaubt war?
Wenn es Ihnen nicht allzu
viel Mühe macht oder Sie
vielleicht Abschriften der Entscheidungen vorrätig haben, so möchte
ich Sie noch um
nachträgliche Einsendung bitten.
Mit bestem Dank und vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung