Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich bat Sie bereits in meinem Schreiben vom9. November 1928, mir jeweils Abschriften der Entscheidungen zukommen
zu lassen. Da Sie dies nicht getan haben, muss ich Sie um Beantwortung
folgender Rechtsfragen bitten:


1.) Gilt die einstweilige Verfügung für den Abdruck sämt
licher Gedichte des Herrn Kerr, auch für die nach Erlassung der einst
weiligen Verfügung veröffentlichten?


2.) Ist, wenn ein Gedicht veröffentlich wird und Kerr behauptet, dass der einstweiligen Ver
fügung zuwidergehandelt wurde, bei Verhängung der Strafe erst zu unter
suchen, ob die Veröffentlichung auch gegen das Urheberrechtsgesetz
verstösst, oder ist die Verhängung der Strafe unabhängig davon, ob
im speziellen Falle eine solche Veröffentlichung nach dem Urheber
recht erlaubt war?


Wenn es Ihnen nicht allzu viel Mühe macht oder Sie
vielleicht Abschriften der Entscheidungen vorrätig haben, so möchte
ich Sie noch um nachträgliche Einsendung bitten.


Mit bestem Dank und vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


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