Sehr geehrter Herr Kollege,
auf Ihr frdl. Schreiben vom 1. d.Ms. teile ich Ihnen
folgendes mit:
Es ist bisher nur das eine Urteil in der einstweiligen
Verfügung ergangen, das ich Ihnen
seinerzeit zur Kenntnis
nahme übersandte und von dem Herr Kraus meines
Wissens Ab
schrift
besitzt. Dieses Urteil entspricht der einstweiligen
Verfügung. Danach gilt das Verbot
für sämtliche Gedichte des
Herrn
Kerr, gleichgültig wann sie veröffentlicht sind.
In Beantwortung der 2. Frage
teile ich mit, daß bei Ver
hängung der Strafe in jedem
Fall zu untersuchen ist, ob die
Veröffentlichung gegen das
Gesetz verstösst.
In der Prozesssache habe ich
mich vorsorglich als Anwalt
des Herr Kraus gemeldet, werde aber
wunschgemäß vor dem Termin
erklären, daß ich nicht auftrete und Kontumaz ergehen lasse.
Bezüglich des Ablehnungsgesuches
habe ich mir folgendes
überlegt:
Es erscheint mir nicht angängig,
zunächst die Kammer abzu-
lehnen und falls wir Erfolg
haben, nicht aufzutreten, denn
dann wissen wir ja nicht, was für eine Entscheidung die neue
Kammer fällt. Andererseits müssen wir wegen der hohen Kosten
gefahr Versäumnisurteil ergehen
lassen. Nach Erfolg des Ab
lehnungsgesuches könnten wir uns
nicht plötzlich kontumazieren
lassen und auch nicht die Erklärung des Herrn Kraus abgeben,
da diese
dann ja völlig den Sinn verloren haben würde.
Ich reiche Ihnen in der Anlage
die Erklärung des Herrn Kraus
mit der Bitte zurück, die Erklärung direkt in einem Kuvert
aus Wien
an das Landgericht
I
BERLIN C 2, Grunerstr. 1,
ein
zusenden,
als habe sie der Mandant selbst abgesandt.
In der Anlage überreiche ich
Ihnen nochmals das Originalurteil in Sachen Kerr ./. Kraus
mit der Bitte, dieses mir
baldmöglichst zurückzusenden.
Mit koll. Hochachtung
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt