Abschrift.


Mit dem Beschluss 835/27 vom 22. März 1927 wurde mir
von der Eingabe des Herrn Karl Kraus Kenntnis gegeben, mit
welcher Herr Karl Kraus die Bemessung der mir für seine
Vertretung in einer Rentenaufwertungssache gebührenden Ver
tretungskosten verlangt.


Ich kann zu meinem Bedauern den Wunsch des Herrn
Karl Kraus, die Kostenbestimmung durch die Vorlage eines
Kostenverzeichnisses an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer
zu ermöglichen, nicht erfüllen, weil ich mangels der erfor
derlichen Kanzleiaufzeichnungen gar nicht mehr imstande bin,
ein solches Kostenverzeichnis zu rekonstruieren. Ich habe
meinen Kostenanspruch nach eigener Einschätzung des Wertes
meines für Herrn Karl Kraus besorgten anwaltlichen Tätigkeit
mit einem Pauschalbeträge von S 100.– berechnet. Ich kann
auch bei nochmaliger Überprüfung dieser Berechnung zu keiner
anderen Ziffer kommen und halte die Behauptung des Herrn
Karl Kraus, dass mein Kostenanspruch im Verhältnis zu der
geleisteten Tätigkeit zu gering sei und dass ich Herrn KarlKraus durch die Ansetzung eines so geringen Kostenbetrages
die Möglichkeit nehme, mir das volle meiner Tätigkeit ent
sprechende Honorar zu bezahlen, nicht für begründet.
Ich wäre jedoch dem löbl. Ausschuss sehr dankbar, wenn
er Herrn Karl Kraus die Anregung zukommen liesse, diese
Auseinandersetzung über das gerechte Ausmass der mir ge
bührenden Vertretungskosten damit abzuschliessen, dass der
Kostenbetrag, den Herr Kraus mir über meine Kostenforderung
hinaus zuwenden will, demselben wohltätigen Zwecke ge-
widmet wird, dem ich den mir gebührenden von Herrn Kraus
bezahlten Kostenbetrag von S 100.– zukommen liess.


Wien, am 2. April 1927. Dr. Arnold Eisler m.p.


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