Abschrift.
Mit dem Beschluss 835/27 vom 22. März 1927 wurde mir
von der Eingabe des Herrn Karl Kraus Kenntnis
gegeben, mit
welcher Herr Karl Kraus die
Bemessung der mir für seine
Vertretung in einer Rentenaufwertungssache gebührenden Ver
tretungskosten verlangt.
Ich kann zu meinem Bedauern den
Wunsch des Herrn
Karl Kraus, die
Kostenbestimmung durch die Vorlage eines
Kostenverzeichnisses an den
Ausschuss der Rechtsanwaltskammer
zu ermöglichen, nicht erfüllen,
weil ich mangels der erfor
derlichen Kanzleiaufzeichnungen
gar nicht mehr imstande bin,
ein
solches Kostenverzeichnis zu rekonstruieren. Ich habe
meinen Kostenanspruch nach
eigener Einschätzung des Wertes
meines für Herrn Karl
Kraus besorgten anwaltlichen Tätigkeit
mit einem Pauschalbeträge von S
100.– berechnet. Ich kann
auch
bei nochmaliger Überprüfung dieser Berechnung zu keiner
anderen Ziffer kommen und halte
die Behauptung des Herrn
Karl Kraus, dass
mein Kostenanspruch im Verhältnis zu der
geleisteten Tätigkeit zu gering
sei und dass ich Herrn KarlKraus durch die
Ansetzung eines so geringen Kostenbetrages
die Möglichkeit nehme, mir das
volle meiner Tätigkeit ent
sprechende Honorar zu bezahlen,
nicht für begründet.
Ich wäre
jedoch dem löbl. Ausschuss sehr dankbar,
wenn
er Herrn Karl Kraus die
Anregung zukommen liesse, diese
Auseinandersetzung über das gerechte Ausmass der mir ge
bührenden Vertretungskosten damit
abzuschliessen, dass der
Kostenbetrag, den Herr Kraus mir über meine Kostenforderung
hinaus zuwenden will, demselben
wohltätigen Zwecke ge-
widmet wird, dem ich den mir
gebührenden von Herrn Kraus
bezahlten Kostenbetrag von S
100.– zukommen liess.
Wien, am 2. April 1927. Dr. Arnold Eisler m.p.