Sie haben dem Verlag der Fackel
einen
für Herrn Kraus bestimmten Brief
übergeben und als er sich
zur
Uebergabe an Herrn Kraus nicht als geeignet
erwies, sowohl
mündlich als
auch schriftlich den Brief zurückverlangt. Bei der
mündlichen Vorsprache sogar
betont, dass Sie ihn nunmehr auf
anderen Wegen Herrn Kraus zukommen lassen würden. Das Fräuleinim Verlag hat vollständig auftragsgemäss
gehandelt, als sie den
Brief weder Herrn Kraus
übergab noch zurückstellte. Ich glaube,
es dürfte doch genügen, dass
Herr Kraus auf jedem Heft der Fackel
ausdrücklich darauf
hinweist, dass die Zusendung von Manuskripten
unerwünscht und zwecklos
ist.
In Vertretung des Herrn Karl Kraus
muss ich daher Ihren zweiten Brief, der sich gegen eine Beamtin
richtet, die nur ihren Auftrag erfüllt hat, auf das Entschiedenste
zurückweisen. Ihr erster Brief steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie
die Erklärung abgeben, dass
Sie keine Versuche machen werden ihn
Herrn Kraus auf anderen Wegen zukommen zu lassen.
Anderenfalls
musste ich
den Brief zurückbehalten, der durch die Uebergabe in
das Eigentum des Verlages der Fackel übergegangen ist.
Hochachtungsvoll