In rechtsfreundlicher Vertretung
des Herrn
Karl Kraus verlange ich gemäss
§ 11 des Gesetzes über die Pressevom 7. Mai 1874 die
Aufnahme folgender Berichtigung der in Ihrer Nummer
vom 3. März 1928, 53. Ausgabe, 41. Jahrgang in dem Artikel „Eineskandalöse Erstaufführung in München“„Die
Verhöhnung des Soldatentodes durchden Juden Karl Kraus – Wir fordern
Verbotder Aufführung im
Schauspielhaus“ mitge
teilten meinen Mandanten
betreffenden unrichtigen Tatsachen.
Sie schreiben: „Eine tuberkulöse
Krankenschwester erzählt, wie
sie von den Offizieren im Felde ‚angesteckt‘ worden sei“. Diese Be
hauptung ist unwahr.
Wahr ist, dass im „Traumstück“ eine
tuberkulöse
Krankenschwester
überhaupt nicht vorkommt, wahr ist, dass ein tuberku
löses Kind in einem
Vers über das Schicksal seiner Schwester, die im
Felde war, berichtet. Sie
schreiben ferner: „Eine Hure tanzt mit Etap
penschweinen und
einbeinigen Soldaten“. Es ist unwahr, dass eine der
artige Szene im Traumstück überhaupt vorkommt.