Sonderausgabe der Fackel, Nr. 1 (= Schoberlied)


Max Blatt, VI. Linke Wienzeile 134/14


Der Beschuldigte hat unbefugt am 5./VIII.1928
vor der Sängerhalle ein Druckwerk
vertrieben
und dadurch eine
Übertretung nach § 9/1 Pr.Ges.
begangen.


Gemäß § 13 Pr.Ges.
wird gegen den Beschuldigten eine Geld
strafe von 5 S verhängt.


Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest
strafe in der Dauer von 12 Stunden.


Zugleich werden die beschlagnahmten
Druckwerke für verfallen erklärt.


Die oben angeführte Tat erwiesen durch
Meldung eines Sicherheitswachebeamten unter
Dienstgelöbnis und Geständnis des Angezeigten.


Wien, am 11./VIII 1928. Dr. Steidt.


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