Max Blatt, VI. Linke Wienzeile 134/14
Der Beschuldigte hat unbefugt am
5./VIII.1928
vor der
Sängerhalle ein Druckwerk
vertrieben
und dadurch eine
Übertretung nach § 9/1 Pr.Ges.
begangen.
Gemäß § 13 Pr.Ges.
wird
gegen den Beschuldigten eine Geld
strafe von 5 S
verhängt.
Im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest
strafe in der
Dauer von 12 Stunden.
Zugleich werden die
beschlagnahmten
Druckwerke für verfallen erklärt.
Die oben angeführte Tat
erwiesen durch
Meldung eines
Sicherheitswachebeamten unter
Dienstgelöbnis und
Geständnis des Angezeigten.
Wien, am 11./VIII 1928. Dr. Steidt.