Otto Landsberg
Berlin W 15, den 7. März 1929
Rechtsanwalt Schaperstrasse 21, Tel. Oliva 762
Zur gefl. Kenntnisnahme
übersandt.
Berlin, den 14. März 1929
Hochachtungsvoll
i/A. Dr.
Laserstein
Rechtsanwalt.
An das
Amtsgericht
Berlin-Mitte
Alt-Moabit 11
In Sachen
Kraus ./. Wolff
149 B 709/28
glaube ich es der Würde des Gerichts
schuldig zu sein, von einem
Eingehen
auf die
Spitzfindigkeiten des gegneri
schen Schriftsatzes vom 1. d.M. abzu
sehen. Wenn der Privatkläger in
der
Auslassung des Angeklagten über
das
angebliche Versöhnungsmahl
ein Einge
ständnis
seiner Behauptungen erblickt,
so
beweist er damit nur dieselbe keine
Skrupeln kennende Kühnheit, die
der
Versuch erkennen lässt, zu
leugnen,
dass er sich die
angebliche Aeusserung
Hardens zu eigen
gemacht habe.
Auf Seite 81
des Heftes
derFackel vom Dezember
1928, das ich in
einem
Stück beifüge, hat der Privatkläger geschrieben:
„Ich weiss, dass es ein frecher
Schwindel ist, wenn vor den
Lesern
des Berliner Tageblattes so getan
wird, als ob ich mir diese
Worte
eines Sterbenden, das
von ihm be
hauptete
Faktum, unmittelbar zu
eigen
gemacht hätte.“
Dem Satze geht nicht nur die
Wiedergabe der Veröffent
lichung des Herrn Dr. Kerr aus dem Tageblatt (mit der Ueber
schrift „Verleumdungsparadies“), sondern auch der Abdruck
der den Gegenstand der Privatklage bildenden Erklärung
des Angeklagten voran.
Nach dem Zusammenhang ist es klar,
dass der Vorwurf des frechen Schwindels beiden Herren hat
gemacht werden sollen. Er stellt
eine nach den §§ 185, 186,
187
RStGB strafbare Beleidigung dar, wegen deren ich namens
des Angeklagten gegen
den Privatkläger
Strafantrag stelle
und
Widerklage
erhebe.
Zwei Abschriften füge ich
bei.
(gez.) Landsberg,
Rechtsanwalt