Otto Landsberg Berlin W 15, den 7. Juni 1929
Rechtsanwalt Schaperstr. 21, Tel. Oliva 762


An das
Amtsgericht Berlin-Mitte
Alt-Moabit 11


In Sachen Kraus./. Wolff
149 B 709/28


hat der Angeklagte gegen die Ver
nehmung der von dem Privatkläger
beantragten Zeugen nichts einzuwen
den, Sie werden die in ihr Wissen
gestellte Behauptung nicht bestäti
gen, da der Vertrag zwischen Dr. Kerr
und dem Angeklagten eine Bindung des
ersteren in Beziehung auf Reinhardt
nicht vorgesehen hat, da bei Abschluß
des Vertrags überdies Zeugen nicht
zugegen waren und da der Angeklagte
kein „Geständnis“ abgelegt hat, das
eine Lüge gewesen wäre, Herrn Pfemfert hat der Angeklagte niemals und
die Zeugin Schmalz vor dem Krieg ein
mal gesehen. Wenn der Privatkläger
von einer Verabredung zwischen
Reinhardt und Wolff spricht, so dürf
te ihm ein Schreibfehler unterlaufen
sein.


Anbei überreiche ich einige
Kritiken Kerrs von Anfang 1920,
die, wenn das von dem Privatkläger
behauptete Abkommen tatsächlich ge
schlossen wäre, eine Vertragsver
letzung bedeuten würden.


Von dem Privatkläger könnte man immerhin eine Angabe
darüber verlangen, welche seiner Zeugen dem Vertragsschluss
beigewohnt und welche das „Geständnis“ entgegengenommen
haben. Auch müsste er die Umstände darlegen, unter denen
das „Geständnis“ abgelegt ist.


Der Privatkläger gibt am Schluss seines letzten
Schriftsatzes endlich zu, dass er das angebliche Abkommen
zwischen Kerr und dem Angeklagten hat rügen wollen, was
er bisher stets bestritten hat. Ich stelle dieses Anerkennt
nis fest.


Zwei Abschriften für den Herrn Gegenanwalt füge ich
bei.


gez. Landsberg,
Rechtsanwalt