Otto Landsberg
Berlin W 15, den 7. Juni 1929
Rechtsanwalt Schaperstr. 21, Tel. Oliva 762
An das
Amtsgericht
Berlin-Mitte
Alt-Moabit 11
In Sachen Kraus./. Wolff
149 B 709/28
hat der Angeklagte gegen
die Ver
nehmung der
von dem Privatkläger
beantragten Zeugen nichts
einzuwen
den, Sie
werden die in ihr Wissen
gestellte Behauptung nicht bestäti
gen, da der Vertrag zwischen Dr.
Kerr
und dem Angeklagten eine
Bindung des
ersteren in Beziehung
auf Reinhardt
nicht vorgesehen hat, da bei
Abschluß
des Vertrags überdies
Zeugen nicht
zugegen waren und da
der Angeklagte
kein „Geständnis“ abgelegt hat,
das
eine Lüge gewesen wäre,
Herrn Pfemfert hat der Angeklagte niemals
und
die Zeugin Schmalz vor dem Krieg ein
mal gesehen. Wenn der Privatkläger
von einer Verabredung
zwischen
Reinhardt und Wolff spricht, so
dürf
te ihm ein
Schreibfehler unterlaufen
sein.
Anbei überreiche ich einige
Kritiken Kerrs von Anfang
1920,
die, wenn das von dem
Privatkläger
behauptete Abkommen tatsächlich
ge
schlossen wäre,
eine Vertragsver
letzung bedeuten würden.
Von dem Privatkläger könnte
man immerhin eine Angabe
darüber
verlangen, welche seiner Zeugen dem Vertragsschluss
beigewohnt und welche das „Geständnis“
entgegengenommen
haben. Auch
müsste er die Umstände darlegen, unter denen
das „Geständnis“ abgelegt ist.
Der Privatkläger gibt
am Schluss seines letzten
Schriftsatzes endlich zu, dass er das angebliche Abkommen
zwischen Kerr und dem Angeklagten hat
rügen wollen, was
er bisher stets
bestritten hat. Ich stelle dieses Anerkennt
nis fest.
Zwei Abschriften für den Herrn
Gegenanwalt
füge ich
bei.
gez. Landsberg,
Rechtsanwalt