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Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Kraus gegen Wolff erlaube ich mir, Ihnen
den heute eingegangenen neuesten Schriftsatz zu übersenden
mit der Bitte um freundliche Stellungnahme.


Inzwischen hat Herr Kollege Katz von mir plötzlich
für die Wahrnehmung eines Termins in der Volksbühnensache,
die jeder meiner Freunde kostenlos gemacht hätte, von mir
Gebühren verlangt. Bei einer Auseinandersetzung über die
Höhe dieser Gebühren hat er die Höhe seiner Forderung auch
mit einem völlig ausserhalb der Sache liegenden und mich
auf das Aeusserste herausfordernden Argument begründet.
Ich habe selbstverständlich diese Aeusserung scharf zurück
weisen müssen. Es handelt sich um folgendes:


Zu dem Termin im Januar war ich schwer erkältet und habe
damit mein Ausbleiben entschuldigt und mich deswegen von
dem Kollegen Katz vertreten lassen. Ich habe aber an diesem
Tage einen anderen Termin, wie ich [¿¿¿] zugebe,
wahrgenommen, in dem bedeutend weniger zu sprechen und vorzu-
tragen war. Herr Dr. Katz hat nun in geschmackvoller
Weise seine Gebührenforderung auch mit dem Satz begründet:


„Sie haben, um Herrn Kraus Ihr Nichterscheinen
im Termin plausibel zu machen, ein Unwohlsein
vorgeschützt, und ich habe Sie auch nach dieser
Richtung gegenüber Herrn Kraus gedeckt.“


Ich möchte nicht näher dartun, wie man eine solche A Ä us - serung
legung auffassen könnte. Darauf habe ich selbstverständ
lich folgendes erwidert:


„Mit dieser Gebühr scheint mir auch die allerdings
sehr grosse Freundlichkeit abgegolten, dass Sie
mich wegen meines Nichterscheinens Herrn Kraus ge
genüber im Termin gedeckt haben, ich würde aber
die Gebühr auch dann zahlen, wenn sie es nunmehr
für richtig halten, Herrn Kraus den Tatbestand zu
erklären und bitte bin, falls Sie dies wünschen,
auch gern bereit, zu diesem Zweck Herrn Kraus den
jetzt geführten Briefwechsel vorzulegen.“


Auf diese Aeusserung hin hat Herr Dr. Koch Katz nunmehr die
Verteidigung in Sachen Kraus gegen Wolff niedergelegt.


Ich bitte freundlichst, eine Entscheidung des Herrn
Kraus darüber herbeizuführen, ob Herr Dr. Katz oder ob
ich die Verteidigung führen soll, jedenfalls bin auch ich
nicht in der Lage, die Vertretung des Herrn Kraus ferner
hin neben Herrn Dr. Katz zu führen, ich werde mir
umgehend überlegen, wen man an der Stelle des Herrn Dr. Katz
hinzuziehen könnte.


Hochachtungsvoll
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


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