Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Kraus gegen Wolff erlaube ich
mir, Ihnen
den heute
eingegangenen neuesten Schriftsatz zu übersenden
mit der Bitte um freundliche
Stellungnahme.
Inzwischen hat Herr Kollege Katz
von mir plötzlich
für die Wahrnehmung eines Termins
in der Volksbühnensache,
die jeder meiner Freunde
kostenlos gemacht hätte, von mir
Gebühren verlangt. Bei einer Auseinandersetzung über die
Höhe dieser Gebühren hat er die
Höhe seiner Forderung auch
mit
einem völlig ausserhalb der Sache liegenden und mich
auf das Aeusserste
herausfordernden Argument begründet.
Ich habe selbstverständlich diese
Aeusserung scharf zurück
weisen müssen. Es handelt sich um
folgendes:
Zu dem Termin im Januar war ich
schwer erkältet und habe
damit
mein Ausbleiben entschuldigt und mich deswegen von
dem Kollegen Katz vertreten lassen. Ich habe aber an diesem
Tage einen anderen Termin, wie
ich [¿¿¿] zugebe,
wahrgenommen, in dem bedeutend
weniger zu sprechen und vorzu-
tragen war. Herr Dr. Katz hat nun in geschmackvoller
Weise seine Gebührenforderung
auch mit dem Satz begründet:
„Sie haben, um Herrn Kraus Ihr Nichterscheinen
im Termin plausibel zu machen,
ein Unwohlsein
vorgeschützt, und
ich habe Sie auch nach dieser
Richtung gegenüber Herrn Kraus gedeckt.“
Ich möchte nicht näher dartun,
wie man eine solche
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serung
legung
auffassen könnte. Darauf habe ich selbstverständ
lich folgendes erwidert:
„Mit dieser Gebühr scheint mir
auch die allerdings
sehr grosse
Freundlichkeit abgegolten, dass Sie
mich wegen meines
Nichterscheinens Herrn Kraus ge
genüber im Termin gedeckt haben, ich würde aber
die Gebühr auch dann zahlen, wenn
sie es nunmehr
für richtig
halten, Herrn Kraus den Tatbestand zu
erklären und bitte bin, falls Sie dies wünschen,
auch gern bereit, zu diesem Zweck
Herrn Kraus den
jetzt geführten Briefwechsel
vorzulegen.“
Auf diese Aeusserung hin hat
Herr Dr.
Koch
Katz
nunmehr die
Verteidigung in Sachen Kraus gegen Wolff niedergelegt.
Ich bitte freundlichst, eine
Entscheidung des Herrn
Kraus darüber
herbeizuführen, ob Herr Dr. Katz oder ob
ich die Verteidigung führen soll,
jedenfalls bin auch ich
nicht in
der Lage, die Vertretung des Herrn Kraus ferner
hin neben Herrn Dr. Katz zu führen, ich werde mir
umgehend überlegen, wen man an
der Stelle des Herrn Dr. Katz
hinzuziehen könnte.
Hochachtungsvoll
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.