Sie haben die Ihnen am 16. März
1929 über
sendete Berichtigung nicht nur nicht wortgetreu, sondern auch
mit grosser Verspätung
veröffentlicht. Ich verzichte auf das
meinem Mandanten
zustehende Recht einer gerichtlichen Remedur,
verweise aber darauf, dass ich im
Falle der beigeschlossenen
Berichtigung, die den fehlerhaften Abdruck und die in den
Zu
sätzen
enthaltenen unwahren Behauptungen betrifft, auf Einhaltung
der gesetzlichen Vorschrift
bezüglich der Art wie der Frist des
Erscheinens bestehen muss.
Hochachtungsvoll