Sie haben die Ihnen am 16. März 1929 über
sendete Berichtigung nicht nur nicht wortgetreu, sondern auch
mit grosser Verspätung veröffentlicht. Ich verzichte auf das
meinem Mandanten zustehende Recht einer gerichtlichen Remedur,
verweise aber darauf, dass ich im Falle der beigeschlossenen
Berichtigung, die den fehlerhaften Abdruck und die in den Zu
sätzen enthaltenen unwahren Behauptungen betrifft, auf Einhaltung
der gesetzlichen Vorschrift bezüglich der Art wie der Frist des
Erscheinens bestehen muss.


Hochachtungsvoll


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