Ich habe Ihnen im Vollmachtsnamen des Herrn
Karl Kraus am 14. Mai 1929 eine Berichtigung eingesendet, die Sie
nicht abdruckten. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht IBerlin hat auf meine Anzeige davon die Anschauung ausgesprochen,
dass der letzte Absatz der Berichtigung den Anforderungen des § 11des R.P.G. nicht entspricht.


Ich übersende Ihnen daher im Vollmachts
namen des Herrn Karl Kraus nunmehr die beiliegende Berichtigung
mit der Aufforderung der Veröffentlichung auf Grund des § 11 desReichspressgesetzes.


1 Beilage
Rekommandiert mit Rückschein.


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