Ich habe Ihnen im
Vollmachtsnamen des Herrn
Karl Kraus am
14. Mai 1929 eine Berichtigung eingesendet, die Sie
nicht abdruckten. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht IBerlin hat auf
meine Anzeige davon die Anschauung ausgesprochen,
dass der letzte Absatz der
Berichtigung den Anforderungen des § 11des
R.P.G. nicht entspricht.
Ich übersende Ihnen daher im
Vollmachts
namen des Herrn Karl Kraus nunmehr die beiliegende Berichtigung
mit der Aufforderung der
Veröffentlichung auf Grund des § 11 desReichspressgesetzes.
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Beilage
Rekommandiert mit Rückschein.
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