Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Kraus gegen Landsberg habe ich
sofortige Beschwerde
eingelegt und übersende Ihnen anliegend
eine Abschrift derselben.
In Sachen Kuh möchte ich Sie bitten, mir noch
eine voll
ständige
Abschrift des betreffenden Urteils einzusenden. Ich
hatte
es eine Zeit lang
für möglich gehalten, dass man einfach aus den
vorliegenden Titeln im
vereinfachten Verfahren eine Vollstreckbar
keitserklärung erlangen
könnte. Nach genauer Durchsicht des
Deutsch-Oesterreichischen-Abkommens und der Haager Vereinbarung
stehe ich, wie Sie, auf dem
Standpunkt, dass man eine normale
Klage
würde
wird
einreichen müssen und die vorliegenden Titel lediglich
zur Begründung bezw. als
Beweismittel für den geltendgemachten
Anspruch wird benutzen
können.
In Sachen Städt. Bühnen möchte ich vorschlagen, neben der
Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe, es mit einem Feststellungs
antrag bewenden zu
lassen. Ich glaube nicht, dass das Schiedsgericht
die herrschende Notlage in Deutschland und insbesondere die Not
lage der Theater als psychisches
Moment ganz ausser Rechnung
lassen wird und glaube nicht an
eine starke Geneigtheit, neben
der Konventionalstrafe sofort einen weiteren Schadensersatz
anspruch der, wie Sie zutreffend
bemerken, durch Sachverständigen
gutachten nachzuweisen wäre,
zuerkennen wird. Man liefe, meiner
Ansicht nach, mit einem Antrag auf weitere Zahlung nur Gefahr,
einen Teil der Kosten aufgebürdet
zu bekommen. Ich stelle aber
die
Formulierung des Antrages noch zurück, bis ich von Ihnen
Nachricht über die Entscheidung
von Herrn Kraus habe.
Mit herzlichen Grüssen
zeichne ich in kollegialer Hoch
achtung
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz