Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Kraus gegen Landsberg habe ich
sofortige Beschwerde eingelegt und übersende Ihnen anliegend
eine Abschrift derselben.


In Sachen Kuh möchte ich Sie bitten, mir noch eine voll
ständige Abschrift des betreffenden Urteils einzusenden. Ich hatte
es eine Zeit lang für möglich gehalten, dass man einfach aus den
vorliegenden Titeln im vereinfachten Verfahren eine Vollstreckbar
keitserklärung erlangen könnte. Nach genauer Durchsicht des
Deutsch-Oesterreichischen-Abkommens und der Haager Vereinbarung
stehe ich, wie Sie, auf dem Standpunkt, dass man eine normale
Klage würde wird einreichen müssen und die vorliegenden Titel lediglich
zur Begründung bezw. als Beweismittel für den geltendgemachten
Anspruch wird benutzen können.


In Sachen Städt. Bühnen möchte ich vorschlagen, neben der
Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe, es mit einem Feststellungs
antrag bewenden zu lassen. Ich glaube nicht, dass das Schiedsgericht
die herrschende Notlage in Deutschland und insbesondere die Not
lage der Theater als psychisches Moment ganz ausser Rechnung
lassen wird und glaube nicht an eine starke Geneigtheit, neben
der Konventionalstrafe sofort einen weiteren Schadensersatz
anspruch der, wie Sie zutreffend bemerken, durch Sachverständigen
gutachten nachzuweisen wäre, zuerkennen wird. Man liefe, meiner
Ansicht nach, mit einem Antrag auf weitere Zahlung nur Gefahr,
einen Teil der Kosten aufgebürdet zu bekommen. Ich stelle aber
die Formulierung des Antrages noch zurück, bis ich von Ihnen
Nachricht über die Entscheidung von Herrn Kraus habe.


Mit herzlichen Grüssen zeichne ich in kollegialer Hoch
achtung


Ihr sehr ergebener
Dr. Katz


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