Abschrift.


7 Cg 322/32
6.


Oeffentliche mündliche Verhandlung
vor dem Landesgericht für ZRS. in Wien am 3. November 1932


O.L.G.R. Dr. Chamrat
Schriftführer: Dr. Thaler


Klagende Partei: Verlag die Fackel, Herausgeber Karl Kraus
Beklagte Partei: Die Stadt Frankfurt a/M.


wegen 2000 RM, Feststellung Streitwert 3000 RM
12.40 Uhr


Die Parteienvertreter führen aus wie in den
vorbereitenden Schriftsätzen.


Der Bekl.Vertreter anerkennt die Uebereinstimmung der von
der Klagsseite vorgelegten Urkunden mit den Originalen und
legt seinerseits vor das Formular eines Aufführungsvertrages,
Beil. 2, und eine Abschrift des Vertrages zwischen dem deutschenBühnenverein einerseits und dem Verband deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten sowie der Vereinigung der Bühnenverleger andererseits, Beil. 3 mit dem Bemerken, dass laut dieses
Vertrages die Mitglieder dieser drei Organisationen sich ver
pflichtet haben, Verträge über Bühnenwerke nur miteinander zu
schliessen, dagegen nicht mit Aussenstehenden, so dass der Ver
trag mit Karl Kraus, weil er keiner dieser Organisationen ange
hört, nicht rechtswirksam sei.


Ausser Streit wird gestellt, dass der Verlag „Die Fackel“
Mitglied der Vereinigung der Bühnenverleger ist; ferner, dass
der Alleininhaber der „Fackel“ Karl Kraus ist; und schliessl.
dass Karl Kraus nicht Mitglied des Verbandes deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten und der Gemeinschaftdramatischer Streitstellen und Komponisten in Wien ist.


Der Bekl.Vertreter stellt den Antrag, die Verhandlung auf
die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit und
der Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuschränken.


Der Klagevertreter anerkennt die Uebereinstimmung der vorge
legten Urkunde Beil. 3 mit dem Original, bezgl. der Beil. 2 gibt
er zu, dass derartige Formulare bei dem deutschen Bühnenverein
existieren.


Der Klagevertreter erklärt sich mit der Einschränkung
der Verhandlung auf die geltend gemachten Einreden einver
standen.


Der Richter bringt die vorgelegten Urkunden zur Verlesung
und verkündet den B.


die Verhandlung auf die erhobenen Einreden der Unzulässig
keit des Rechtsweges, der sachl. und der örtl. Unzuständigkeit
dieses Gerichtes einzuschränken.


Der Bekl.Vertreter führt noch aus, dass die Vertrags
bestimmung, wonach Wien der Erfüllungsort sein sollte, auch
deswegen unwirksam sei, weil auch die Vertragsstrafe in Reichs
mark festgesetzt ist und zu entrichten wäre und eine derartige
Geldleistung mit Rücksicht auf die Devisenvorschriften nicht
möglich ist.


Der Klagevertreter verweist demgegenüber darauf, dass die
bekl. Partei in Deutschland ihren Wohnsitz habe und daher auf
sie die österreichische Devisenvorschrift keine Anwendung finde.


Der Richter verkündet sohin den
B.
auf Zurückweisung aller weiteren Beweisanträge, insoweit sie
sich auf die prozessrechtlichen Einwendungen beziehen.


Die Parteienvertreter legen Kostennoten ein.


Schluss der Verhandlung


Ende 1.40 Uhr
Dauer 2/2 Stunden
Der Beschluss wird im schriftlichen Weg
ergehen.


Unterschriften.