Abschrift.
7 Cg 322/32
6.
Oeffentliche mündliche
Verhandlung
vor dem Landesgericht für ZRS. in Wien am 3. November 1932
O.L.G.R. Dr. Chamrat
Schriftführer: Dr. Thaler
Klagende Partei: Verlag die Fackel, Herausgeber Karl Kraus
Beklagte Partei: Die Stadt Frankfurt a/M.
wegen 2000 RM, Feststellung
Streitwert 3000 RM
12.40 Uhr
Die Parteienvertreter führen
aus wie in den
vorbereitenden
Schriftsätzen.
Der Bekl.Vertreter
anerkennt die Uebereinstimmung der von
der Klagsseite vorgelegten Urkunden mit den Originalen
und
legt seinerseits vor
das Formular eines Aufführungsvertrages,
Beil. 2, und eine Abschrift
des Vertrages zwischen dem deutschenBühnenverein
einerseits und dem Verband deutscher
Bühnenschriftsteller und
Bühnenkomponisten sowie der Vereinigung
der Bühnenverleger andererseits, Beil. 3 mit dem Bemerken, dass laut dieses
Vertrages die Mitglieder
dieser drei Organisationen sich ver
pflichtet haben, Verträge
über Bühnenwerke nur miteinander zu
schliessen, dagegen nicht
mit Aussenstehenden, so dass der Ver
trag mit Karl Kraus,
weil er keiner dieser Organisationen ange
hört, nicht rechtswirksam
sei.
Ausser Streit wird gestellt,
dass der Verlag „Die Fackel“
Mitglied der Vereinigung der Bühnenverleger ist; ferner,
dass
der Alleininhaber
der „Fackel“
Karl Kraus
ist; und schliessl.
dass Karl Kraus
nicht Mitglied des Verbandes deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten und der Gemeinschaftdramatischer
Streitstellen und Komponisten in Wien ist.
Der Bekl.Vertreter
stellt den Antrag, die Verhandlung auf
die Einrede der örtlichen
oder sachlichen Unzuständigkeit und
der Unzulässigkeit des
Rechtsweges anzuschränken.
Der Klagevertreter anerkennt die Uebereinstimmung der vorge
legten Urkunde
Beil. 3 mit dem Original, bezgl. der Beil. 2 gibt
er zu, dass derartige
Formulare bei dem deutschen Bühnenverein
existieren.
Der Klagevertreter erklärt sich mit der Einschränkung
der Verhandlung auf die
geltend gemachten Einreden einver
standen.
Der Richter bringt die vorgelegten Urkunden zur Verlesung
und verkündet den B.
die Verhandlung auf die
erhobenen Einreden der Unzulässig
keit des Rechtsweges, der
sachl. und der örtl. Unzuständigkeit
dieses Gerichtes einzuschränken.
Der Bekl.Vertreter
führt noch aus, dass die Vertrags
bestimmung, wonach Wien der Erfüllungsort sein sollte, auch
deswegen unwirksam sei, weil
auch die Vertragsstrafe in Reichs
mark festgesetzt ist und zu
entrichten wäre und eine derartige
Geldleistung mit Rücksicht
auf die Devisenvorschriften nicht
möglich ist.
Der Klagevertreter verweist demgegenüber darauf, dass die
bekl. Partei in Deutschland ihren Wohnsitz habe und daher auf
sie die österreichische
Devisenvorschrift keine Anwendung finde.
Der Richter verkündet sohin den
B.
auf Zurückweisung aller
weiteren Beweisanträge, insoweit sie
sich auf die
prozessrechtlichen Einwendungen beziehen.
Die Parteienvertreter legen
Kostennoten ein.
Schluss der Verhandlung
Ende 1.40 Uhr
Dauer 2/2 Stunden
Der Beschluss wird im
schriftlichen Weg
ergehen.
Unterschriften.