Dr. Richard
Pressburger Abschrift.
7 Cg 322/32
8
10 S Stempel
An das
Landesgericht für ZRS.Wien.
Klagende Partei: Verlag die Fackel
durch Dr. Oskar Samek
Beklagte Partei: Die Stadt Frankfurt a/Main als Konzes
sionärin der Frankfurter städtischen Bühnen
durch: Dr.
Pressburger
Rekurs
der beklagten Partei gegen den hiergerichtlichen Beschluss vom4. Nov. 1932
zugestellt am 24. November 1932 zur Vorlage an das
O.L. Gericht Wien als Rekursgericht.
1 fach
Ich fechte den Beschluss seinem ganzen
Inhalte nach an.
1.) Die Frage, ob die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
für beide Teile bindend
vereinbart ist, wird im angefochtenen
Beschluss nicht beantwortet. Hierin liegt eine
Unvollständig
keit
der Erörterung des Sachverhaltes. Das Gericht
meint,
dass durch die
Einwendung der Unzuständigkeit vor dem Bühnen-Schiedsgericht die
schiedsgerichtliche Kompetenz ausgeschlos
sen worden sei. Das ist ein
Rechtsirrtum. Eine prozessuale
Handlung ist nicht eine Vertragshandlung, wenn auf Grund
der erhobenen Prozesseinwendung
die Klage
zurückgezogen
wird, ist das
rechtlich nicht gleich mit einer vertraglichen
Vereinbarung der Parteien.
Die Einwendung der
Unzuständigkeit enthält begrifflich
die Behauptung, dass die
Zuständigkeit nicht vorliege, sie
enthält aber nicht die
Behauptung, dass die Zuständig
keit zwar vorliege, dass man
aber auf diese Zuständigkeit
verzichte. Es ist somit schon begrifflich ausgeschlossen,
aus der Einrede der
Unzuständigkeit auf einen Verzicht zu
schliessen.
Wenn das Schiedsgericht mit rechtskräftigem Beschluss
sich unzuständig erklärt
hätte, könnte in Analogie der § 4 u.
5 des
Gewerbegerichts-Gesetzes die Zuständigkeit der ordent
lichen Gerichte als
geschaffen angenommen werden. Dies ist
hier nicht der Fall.
Es bleibt ja dem Kläger Vorbehalten, seine Klage neuer
lich beim Schiedsgerichte einzubringen; denn
er hat auf den
Anspruch nicht
verzichtet.
Da das Schiedsgericht und insbesondere das ausländischeSchiedsgericht kein
ordentliches Gericht ist, liegt in der
Unterwerfung unter ein
ausländisches Schiedsgericht der Ver
zicht auf die Entscheidung
durch die ordentlichen Gerichte.
Es liegt also Unzulässigkeit
des Rechtsweges vor.
2.) Rechtlich unhaltbar ist
die Anschauung, als Erfüllungsort
Wien anzusehen, weil das Pönale in Wien
gezahlt werden
könne. Von
einer solchen Teilung des Erfüllungsortes
steht im Vertrage nichts.
Vertragserfüllung bezieht sich
auf alle Vertragsleistungen. Da jedoch die Vertrags
erfüllung hinsichtlich der
Aufführung des Theaterstückes
unmöglich Wien sein kann, ist die Vertragsbestimmung, dass
Erfüllungsort Wien sei, mit den Denkgesetzen in Widerspruch
und daher als nicht
vereinbart anzusehen.
3.) Die Auferlegung der Kosten
ist im Widerspruch zu
§ 52 ZPO., denn auch dem Beschluss wird die Streitsache für die
Instanz nicht vollständig
erledigt. Ueber den Ersatz der
Kosten muss also im Urteile über die Hauptsache entschieden
werden. Es wird sohin der
Antrag
gestellt, dem Rekurse Folge zu
geben, den angefochtenen Beschluss abzuändern und
die Klage wegen
Unzulässigkeit des
Rechtsweges
bezw. wegen Unzuständigkeit dieses Gerichtes
kostenpflichtig abzuweisen,
in eventu den Beschluss aufzuheben und die Sache zur
neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an die ersteInstanz
zurückzuweisen.
Für den Fall der
Nichtstattgebung dieser beiden Anträge:
Den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkte aufzuheben und
die Entscheidung der
Kostenfrage der Entscheidung der Haupt
sache vorzubehalten.
Kosten Str.W. 5000 S
Dieser Rekurs 125.–
10% Einh.S. 12.50
Stpl. 10.–
Porto –.76
148.26
ab 10% Streit K.A. 14.83
133.43
4% WUST. 5.32
138.75