Die Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier Akten


Dr. Richard Pressburger Abschrift.


7 Cg 322/32
8


10 S Stempel


An das
Landesgericht für ZRS.Wien.


Klagende Partei: Verlag die Fackel
durch Dr. Oskar Samek


Beklagte Partei: Die Stadt Frankfurt a/Main als Konzes
sionärin der Frankfurter städtischen Bühnen
durch: Dr. Pressburger


Rekurs


der beklagten Partei gegen den hiergerichtlichen Beschluss vom4. Nov. 1932 zugestellt am 24. November 1932 zur Vorlage an das
O.L. Gericht Wien als Rekursgericht.


1 fach


Ich fechte den Beschluss seinem ganzen
Inhalte nach an.


1.) Die Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
für beide Teile bindend vereinbart ist, wird im angefochtenen
Beschluss nicht beantwortet. Hierin liegt eine Unvollständig
keit der Erörterung des Sachverhaltes. Das Gericht meint,
dass durch die Einwendung der Unzuständigkeit vor dem Bühnen-Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Kompetenz ausgeschlos
sen worden sei. Das ist ein Rechtsirrtum. Eine prozessuale
Handlung ist nicht eine Vertragshandlung, wenn auf Grund
der erhobenen Prozesseinwendung die Klage zurückgezogen
wird, ist das rechtlich nicht gleich mit einer vertraglichen
Vereinbarung der Parteien.


Die Einwendung der Unzuständigkeit enthält begrifflich
die Behauptung, dass die Zuständigkeit nicht vorliege, sie
enthält aber nicht die Behauptung, dass die Zuständig
keit zwar vorliege, dass man aber auf diese Zuständigkeit
verzichte. Es ist somit schon begrifflich ausgeschlossen,
aus der Einrede der Unzuständigkeit auf einen Verzicht zu
schliessen.


Wenn das Schiedsgericht mit rechtskräftigem Beschluss
sich unzuständig erklärt hätte, könnte in Analogie der § 4 u.
5 des Gewerbegerichts-Gesetzes die Zuständigkeit der ordent
lichen Gerichte als geschaffen angenommen werden. Dies ist
hier nicht der Fall.


Es bleibt ja dem Kläger Vorbehalten, seine Klage neuer
lich beim Schiedsgerichte einzubringen; denn er hat auf den
Anspruch nicht verzichtet.


Da das Schiedsgericht und insbesondere das ausländischeSchiedsgericht kein ordentliches Gericht ist, liegt in der
Unterwerfung unter ein ausländisches Schiedsgericht der Ver
zicht auf die Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte.
Es liegt also Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.


2.) Rechtlich unhaltbar ist die Anschauung, als Erfüllungsort
Wien anzusehen, weil das Pönale in Wien gezahlt werden
könne. Von einer solchen Teilung des Erfüllungsortes
steht im Vertrage nichts. Vertragserfüllung bezieht sich
auf alle Vertragsleistungen. Da jedoch die Vertrags
erfüllung hinsichtlich der Aufführung des Theaterstückes
unmöglich Wien sein kann, ist die Vertragsbestimmung, dass
Erfüllungsort Wien sei, mit den Denkgesetzen in Widerspruch
und daher als nicht vereinbart anzusehen.


3.) Die Auferlegung der Kosten ist im Widerspruch zu
§ 52 ZPO., denn auch dem Beschluss wird die Streitsache für die
Instanz nicht vollständig erledigt. Ueber den Ersatz der
Kosten muss also im Urteile über die Hauptsache entschieden
werden. Es wird sohin der
Antrag
gestellt, dem Rekurse Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Klage wegen Unzulässigkeit des
Rechtsweges bezw. wegen Unzuständigkeit dieses Gerichtes
kostenpflichtig abzuweisen,


in eventu den Beschluss aufzuheben und die Sache zur
neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die ersteInstanz zurückzuweisen.


Für den Fall der Nichtstattgebung dieser beiden Anträge:
Den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkte aufzuheben und
die Entscheidung der Kostenfrage der Entscheidung der Haupt
sache vorzubehalten.


Dr. Pressburger.


Kosten Str.W. 5000 S
Dieser Rekurs 125.–
10% Einh.S. 12.50
Stpl. 10.–
Porto –.76
148.26
ab 10% Streit K.A. 14.83
133.43
4% WUST. 5.32
138.75