Sehr geehrter Herr Kollege!
Herr Kraus hat mich als seinen Wiener Anwalt gebeten die weitere Korrespondenz in dieser Rechtssache mit
Ihnen zu führen, ehe wir zu
einem Entschluss kommen können, ob
Zivil- oder Strafklage
einzubringen ist, oder etwa beide, ersuche
ich Sie, mir mitzuteilen,
welches Klagebegehren Sie in der Zivil
klage stellen wollen.
Selbstverständlich liegt auch nach unserer
Annahme nicht Böswilligkeit
sondern Leichtsinn bei der Veröffent
lichung vor, doch hat dies,
wie ich glaube, auf den Anspruch selbst
keinen Einfluss und von
unserem Standpunkte aus ist selbstverständ
lich die leichtsinnige
Berichterstattung noch weit ärger zu werten,
als die böswillige, weil bei
bösem Willen doch eher durch Energie
Abhilfe geschaffen werden
kann, als bei dem unerhörten Leichtsinn,
der sich täglich nicht nur
in dem Herrn Kraus
betreffenden Bericht
sondern in fast allen
Berichten immer wieder ausdrückt.
Ihrer geschätzten
Rückäusserung entgegensehend,
zeichne ich mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung