In Sachen gegen Volksbühne ist nachstehender
Beweisbeschluss ergangen:
I. Unter den Parteien soll durch
den Berichter
statter die Sühne
versucht werden.
II. Zum Sühnetermin wird das
persönliche Erschei
nen eines zum Vergleichsabschluss befugten Bevollmäch
tigten des Klägers und das des Vorstandes der Beklagten, auch zwecks Aufklärung des Sachverhalts, angeord
net.
III. Der Berichterstatter beraumt Termin zur Sühne
an auf den
12. März
1930, 11 ¼ Uhr
Zimmer 15,
III. Stock.
IV. Für den Fall des Scheiterns
des Sühneversuchs
bleibt
vorbehalten, Beweis zu erheben über die Behaup
tung des Klägers
1. dass sein Stück „Die Unüberwindlichen“ bei der
Aufführung
durch die Beklagte in wesentlichen Punkten abgeändert
worden
ist,
2. dass die Vertreter der Beklagten dem Kläger gesagt haben, das
Stück täglich und als
Abendvorstellung zu spielen, ferner über
die Gegenbehauptungen der Beklagten Beweis zu erheben durch die
von beiden Seiten benannten
Zeugen.
Für den Fall, dass die
Beweisaufnahme notwendig werden soll
te, sollen in Ausführung des
Vorbehalts ohne erneute mündliche
Verhandlung die Beweisfragen und Zeugen in einem weiteren Beschluss
noch genauer angeführt werden.
Hochachtungsvoll
Chodziesner
Generalsubstitut
für
Rechtsanwalt. Dr. Laserstein.