Die Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier Akten


In Sachen gegen Volksbühne ist nachstehender
Beweisbeschluss ergangen:


I. Unter den Parteien soll durch den Berichter
statter die Sühne versucht werden.


II. Zum Sühnetermin wird das persönliche Erschei
nen eines zum Vergleichsabschluss befugten Bevollmäch
tigten des Klägers und das des Vorstandes der Beklagten, auch zwecks Aufklärung des Sachverhalts, angeord
net.


III. Der Berichterstatter beraumt Termin zur Sühne
an auf den
12. März 1930, 11 ¼ Uhr
Zimmer 15, III. Stock.


IV. Für den Fall des Scheiterns des Sühneversuchs
bleibt vorbehalten, Beweis zu erheben über die Behaup
tung des Klägers


1. dass sein Stück „Die Unüberwindlichen“ bei der Aufführung
durch die Beklagte in wesentlichen Punkten abgeändert worden
ist,


2. dass die Vertreter der Beklagten dem Kläger gesagt haben, das
Stück täglich und als Abendvorstellung zu spielen, ferner über
die Gegenbehauptungen der Beklagten Beweis zu erheben durch die
von beiden Seiten benannten Zeugen.


Für den Fall, dass die Beweisaufnahme notwendig werden soll
te, sollen in Ausführung des Vorbehalts ohne erneute mündliche
Verhandlung die Beweisfragen und Zeugen in einem weiteren Beschluss
noch genauer angeführt werden.


Hochachtungsvoll
Chodziesner
Generalsubstitut
für Rechtsanwalt. Dr. Laserstein.