Sehr verehrter Herr Kraus,
ich habe mir den letzten Schriftsatz des
Herrn
Gegners in Sachen ./.
Volksbühne vom 6. Febr. d.Js.
durchgelesen. In diesem steht
nicht, daß wir wider
besseren
Wissens etwas vorgetragen haben. Es steht
nur darin, daß die Behauptung
erfunden sei und daß
wir die
Unrichtigkeit kennen „müßten“. Diese Äusserung
wird durchaus durch den § 193 St.G.B. gedeckt, sodaß
ich mich vollständig ausser
Stande sehe, bei Vermeidung
einer
Disziplinarbeschwerde gegen mich, den gewünschten
Brief zu schreiben. Auch ist unter diesen Umständen
ein strafrechtliches Vorgehen
gegen die Beklagte völlig
aussichtslos. Wo ist das Wort
„wider besseres Wissen“
gebraucht?
Hochachtungsvoll
mit frdl. Grüßen
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.