1 Cg 110/30
An das
Handelsgericht,Wien.
Klagende
Partei:
Karl Kraus, Schriftsteller in WienIII.,
Hintere Zollamtsstraße Nr. 3
durch:
Dr. Oskar Samek,
Rechtsanwalt
Wien I., Schottenring 14
Beklagte
Partei:
Th. Knaur Nachf., Verlag, Berlin
W.50,Pragerstraße
14,
durch:
Dr. Alfred Seiller,
Rechtsanwalt
Wien I., Esslinggasse 5
Dr Alfred Seiller
wegen
Veröffentlichung und
Zahlung
eines Betrages von Mark 10.000.–
Streitwert
S 16.970.–
Antrag
auf
Verlängerung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung.
2fach, 1 Rubrik.
Zur Erstattung der
Klagebeantwortung wurde mir
eine
am 24. Juni 1930 endigende Frist erteilt.
Vor Ausgang dieser Frist sehe
ich mich genötigt,
um eine
Verlängerung derselben um 4 Wochen anzusuchen.
Ich begründe dieses Ansuchen
damit, daß die zur
Erstattung der
Information in Betracht kommende Person unserer
Firma geschäftlich verreist war
und die Erteilung der
Information
zu der Klagebeantwortung an unseren Anwalt natür
lich nur schriftlich
geschehen kann, was verschiedene
Rückfragen notwendig macht.
Es war daher noch nicht möglich,
unseren Anwalt
in allen Punkten vollständig
Information zu erteilen.
Dies erscheint aber in dem
vorliegenden Falle umso
wichtiger, als es sich für uns um eine äußerst schwerwiegende
Angelegenheit handelt.
Ich stelle daher den
Antrag
mir zur Erstattung der
Klagebeantwortung eine weitere
Frist von 4 Wochen zu bewilligen.
1 Cg
110/30
3
Beschluss.
In der Rechtssache der klagenden
Partei Karl
Kraus,
Schriftsteller in
Wien, III., gegen die beklagte Partei
Th. Knaur Nfg. Verlag, Berlin, wegen Veröffentlichung u.
Zahlung wird die Frist zur
Erstattung der Klagebeantwor
tung bis incl. 14. Juli 1930 (3 Wochen)
verlängert.
Handelsgericht Wien, Abt. 1, am 23.6.1930.
[Unterschrift]