1 Cg 110/30


An das
Handelsgericht,Wien.


Klagende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in WienIII., Hintere Zollamtsstraße Nr. 3
durch:
Dr. Oskar Samek,
Rechtsanwalt
Wien I., Schottenring 14


Beklagte Partei: Th. Knaur Nachf., Verlag, Berlin W.50,Pragerstraße 14,
durch:
Dr. Alfred Seiller,
Rechtsanwalt
Wien I., Esslinggasse 5
Dr Alfred Seiller


wegen Veröffentlichung und
Zahlung eines Betrages von Mark 10.000.–
Streitwert S 16.970.–


Antrag
auf Verlängerung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung.


2fach, 1 Rubrik.


Zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde mir
eine am 24. Juni 1930 endigende Frist erteilt.


Vor Ausgang dieser Frist sehe ich mich genötigt,
um eine Verlängerung derselben um 4 Wochen anzusuchen.


Ich begründe dieses Ansuchen damit, daß die zur
Erstattung der Information in Betracht kommende Person unserer
Firma geschäftlich verreist war und die Erteilung der
Information zu der Klagebeantwortung an unseren Anwalt natür
lich nur schriftlich geschehen kann, was verschiedene
Rückfragen notwendig macht.


Es war daher noch nicht möglich, unseren Anwalt
in allen Punkten vollständig Information zu erteilen.


Dies erscheint aber in dem vorliegenden Falle umso
wichtiger, als es sich für uns um eine äußerst schwerwiegende
Angelegenheit handelt.


Ich stelle daher den
Antrag
mir zur Erstattung der Klagebeantwortung eine weitere
Frist von 4 Wochen zu bewilligen.


Th. Knaur Nachf.


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Beschluss.


In der Rechtssache der klagenden Partei Karl Kraus,
Schriftsteller in Wien, III., gegen die beklagte Partei
Th. Knaur Nfg. Verlag, Berlin, wegen Veröffentlichung u.
Zahlung wird die Frist zur Erstattung der Klagebeantwor
tung bis incl. 14. Juli 1930 (3 Wochen) verlängert.


Handelsgericht Wien, Abt. 1, am 23.6.1930.


[Unterschrift]


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