Sehr geehrter Herr Doktor!
Anbei sende ich Ihnen
wunschgemäss eine Abschrift
des
mit der Berliner Staatsoper geschlossenen Vertrages
über „Perichole“. Zu § 14 des Vertrages, Absatz 2,
zitiere ich den § 7; Ziffer a und
b der „Allgemeinen
Bestimmungen
für den Geschäftsverkehr“, die einen wesentlichen
Bestandteil der Abmachung bilden:
„a) Der Bühnenunternehmer
ist verpflichtet das
Bühnenwerk in würdiger Weise vorzubereiten, aufzuführen
und angemessen im Spielplan
auszunützen.
(b) Der Bühnenunternehmer
ist verpflichtet, soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, an dem Werk selbst,
an seinem Titel und an der
Bezeichnung des Urhebers Zusätze,
Kürzungen oder sonstige
Änderungen zu unterlassen. Zulässig
sind Änderungen, für die der
Berechtigte seine Zustimmung
nach Treu und Glauben nicht versagen kann.) Der Bühnenunter
nehmer hat
Abänderungen dem Verlag auf dessen Wunsch mitzu
teilen. Der
Verlag ist ohne Verpflichtung zur Entschädigung
berechtigt, sie auch anderen
Bühnen zur Verfügung zu stellen,
falls nicht im
Aufführungsvertrag abweichende urheberrechtliche
Vereinbarungen vorgesehen
und in der Folge getroffen sind.“
Mit vorzüglicher
Hochachtung
[Unterschrift]