Abschrift.
In der Angelegenheit „Perichole“ verbleibe ich entgegen
Ihrem Schreiben vom 16. d. Mts. bei meiner Darstellung. Der Text
des allgemein verbindlichen
Aufführungsvertrages nebst den dazu ge
hörenden Allgemeinen
Bestimmungen liegt stets auf meinem Arbeitsplatz.
Hierauf habe ich Bezug genommen.
Was der Autor mit dem Verlage
abgemacht hat, weiss ich
nicht,
da mir der Verlagsvertrag nicht bekannt sein
kann. Ganz unver
ständlich aber ist mir Ihre Behauptung, dass auch der Verlag der
Intendanz gegenüber ausdrücklich dem Bearbeiter des Textes das al
leinige Recht
vorbehalten habe, Striche zu gestatten und festgesetzt
habe, dass Striche ohne seine
Genehmigung, in welchem Umfange auch
immer, nicht vorgenommen werden
dürften. Der Vertrag vom 24.II.1930
enthält nicht ein Wort davon! Es ist vielmehr in § 14 Abs. 2 des
Aufführungsvertrages ausdrücklich anerkannt, dass die
Allgemeinen Be
stimmungen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden. Mit
hin gilt der in meinem Schreiben vom 10.
d.Mts. mitgeteilte Grundsatz
(§ 7 Ziffer 1b der Allgemeinen
Bestimmungen).
Ich darf erwarten, dass Sie sich
nunmehr davon überzeugen, dass
meine Mitteilungen tatsächlich und rechtlich zutreffend sind. Selbst
verständlich denke ich
nicht daran, die berechneten Fernsprechgebüh
ren pp zu
bezahlen.
Ergebenst
i.V.
Scheffer