Sehr verehrter Herr Kollege!
Zu Ihrem freundlichen Schreiben vom 7. September 1931 erlaube
ich mir, zu erwidern, dass die
Dreimonatsfrist zur Einbringung
der Klage gegen Herrn Rowohlt noch nicht verjährt
ist, und eine
Verjährung für die
nächste Zeit auch noch nicht zu befürchten ist.
Ich habe die Privatklage gegen Ludwig am 21.
August ds. Js. einge
bracht und habe darin erwähnt, dass die Kenntnis der beleidigenden
Stellen erst „kürzlich“ zur Kenntnis des von Herrn Kraus
gelangt
sei. Ein Gegenbeweis
in der Richtung, dass der Privatkläger diese
Kenntnis erheblich früher
besessen habe, ist doch wohl nicht zu
befürchten; daher ist m.E. zur
Erweiterung der Klage gegen R.
noch Zeit genug.
Inzwischen habe ich mit dem
Schriftsteller von Radetzki,
der zu dem engeren
Freundeskreis von Herrn Kraus gehört, gesprochen
und dabei erfahren, dass Rowohlt sich sogar häufig vor vielen
Ohren rühme, er lese die
Bücher seines Verlages nicht. Daher ist
wohl in der Tat ein
derartiger Einwand zu erwarten.
Sollte sich Herr Kraus zur
Erhebung der Klage auch gegen R.
entschliessen, so ist
m.E. bis zum 15. Oktober, evtl. sogar bis zum
1. November ds. Js.
Spielraum hierfür vorhanden.
Mit herzlichen Grüssen und
vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
Ihr
ergebener
Dr. Katz