Sehr verehrter Herr Kollege!


Zu Ihrem freundlichen Schreiben vom 7. September 1931 erlaube
ich mir, zu erwidern, dass die Dreimonatsfrist zur Einbringung
der Klage gegen Herrn Rowohlt noch nicht verjährt ist, und eine
Verjährung für die nächste Zeit auch noch nicht zu befürchten ist.
Ich habe die Privatklage gegen Ludwig am 21. August ds. Js. einge
bracht und habe darin erwähnt, dass die Kenntnis der beleidigenden
Stellen erst „kürzlich“ zur Kenntnis des von Herrn Kraus gelangt
sei. Ein Gegenbeweis in der Richtung, dass der Privatkläger diese
Kenntnis erheblich früher besessen habe, ist doch wohl nicht zu
befürchten; daher ist m.E. zur Erweiterung der Klage gegen R.
noch Zeit genug.


Inzwischen habe ich mit dem Schriftsteller von Radetzki,
der zu dem engeren Freundeskreis von Herrn Kraus gehört, gesprochen
und dabei erfahren, dass Rowohlt sich sogar häufig vor vielen
Ohren rühme, er lese die Bücher seines Verlages nicht. Daher ist
wohl in der Tat ein derartiger Einwand zu erwarten.


Sollte sich Herr Kraus zur Erhebung der Klage auch gegen R.
entschliessen, so ist m.E. bis zum 15. Oktober, evtl. sogar bis zum
1. November ds. Js. Spielraum hierfür vorhanden.


Mit herzlichen Grüssen und vorzüglicher
kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener
Dr. Katz


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