L/G. Berlin, den 2. Februar 1932


Abschrift.


In der Privatklagesache
Kraus ./. Landsberg
– 148.B.808/31 –


führe ich, damit Unrichtigkeiten, die sich in
dem klägerischen Schriftsatz vom 25. v.M. befin
den, nicht unwidersprochen bleiben, folgendes an:


Es ist nicht richtig, dass in der Hauptver
handlung II. Instanz Rechtsanwalt Dr. Laserstein
gesagt hat, die Schriftsätze seien unter seiner
eigenen Verantwortung und grösstenteils seiner
eigenen Initiative entsprechend verfertigt wor
den, sondern er hat lediglich für den Inhalt des
Schreibens vom 17. Juni 1931 die Verantwortung
übernommen, nachdem ich die Anführungen auf der
vierten Seite dieses Schreibens dazu verwendet
hatte, die Passivlegitimation des Privatklägers
gegenüber der Widerklage darzutun.


Es ist nicht wahr, dass ich dem Privatkläger gesagt h a ä tte, sein Benehmen und seine Miene
gefielen mir auch nicht. Das Wort „auch“ erklärt sich
zur Genüge daraus, dass ich den Heiterkeitsaus
bruch des Privatklägers gerügt und dass er sich
darauf in der von mir geschilderten Weise ver
teidigt hatte.


gez. Landsberg,
Rechtsanwalt.


An das
Amtsgericht Mitte,Berlin NW.40.