L/G. Berlin, den 2. Februar 1932
Abschrift.
In der Privatklagesache
Kraus ./. Landsberg
– 148.B.808/31 –
führe ich, damit Unrichtigkeiten,
die sich in
dem klägerischen Schriftsatz vom 25. v.M. befin
den, nicht unwidersprochen bleiben, folgendes an:
Es ist nicht richtig, dass in der
Hauptver
handlung
II. Instanz Rechtsanwalt Dr. Laserstein
gesagt hat, die Schriftsätze
seien unter seiner
eigenen
Verantwortung und grösstenteils seiner
eigenen Initiative entsprechend
verfertigt wor
den,
sondern er hat lediglich für den Inhalt des
Schreibens
vom 17. Juni 1931 die Verantwortung
übernommen, nachdem ich die
Anführungen auf der
vierten Seite
dieses Schreibens dazu verwendet
hatte, die Passivlegitimation des
Privatklägers
gegenüber der Widerklage
darzutun.
Es ist nicht wahr, dass ich dem
Privatkläger gesagt
h
a
ä
tte, sein Benehmen und seine Miene
gefielen mir auch nicht. Das Wort „auch“ erklärt sich
zur
Genüge daraus, dass ich den Heiterkeitsaus
bruch des Privatklägers
gerügt und dass er sich
darauf in
der von mir geschilderten Weise ver
teidigt hatte.
gez. Landsberg,
Rechtsanwalt.