Durchschlag.


Sehr geehrter Herr Kollege!


Nach Rücksprache mit Herrn Karl Kraus er
widere ich das Folgende auf Ihr Schreiben vom 3. Mai: Ihre
telephonische Bemerkung, die ihm wie mir in durchaus zutref
fender Weise den Grund für die Nichtaufnahme der Klausel, also
für die Verletzung des Vertrags, zu bezeichnen schien, mag
keiner informativen Kenntnis des Falles entsprungen sein, sondern
nur einer Vermutung, wird sich aber nach Rücksprache mit Ihrer
Klientin als die einzig in Betracht kommende sachliche Begrün
dung für deren Vorgehen herausstellen. Es ist ganz so, wie Sie
telephonisch gesagt haben und nunmehr brieflich wiederholen, dass
die Universal-Edition „die Stücke überhaupt nicht angebracht
hätte, wenn sie die Klausel hineingenommen hätte“. Dass Sie, als
Sie diese den Nagel auf den Kopf treffende Bemerkung machten, da
rüber noch nicht informiert waren, dass dies tatsächlich der
Grund sei, nimmt Herr Karl Kraus gerne zur Kenntnis. Dagegen
wendet er sich nunmehr gegen Ihre Bemerkung, die „gewünschte Be
stimmung“ sei „nicht in der von Herrn Karl Kraus vielleicht er
warteten Form in den Vertrag aufgenommen“ worden. Sie ist in gar
keiner Form, sie ist überhaupt nicht aufgenommen worden, und dies
eben kann keinen anderen Grund haben, als den von Ihnen als so
berechtigte Vermutung ausgesprochenen. Sie gehen da durchaus nicht
in die Irre. Wieso „daher“ auch meine Schlussfolgerung, dass die
Universal-Edition bewusst und in der Hoffnung, Herr Kraus werde
ihr nicht darauf kommen, den Vertrag nicht erfüllt habe, „eine
absolut unzutreffende“ sein soll, ist weder Herrn Kraus noch mir
verständlich, unabhängig davon, ob Ihre Aeusserung bloss einer
Vermutung oder einem Wissen zuzuschreiben war, bleiben wir dabei,
dass die Universal-Edition bewusst und in der Hoffnung, HerrKraus werde ihr nicht darauf kommen, den Vertrag nicht erfüllt
hat. Wir verstehen auch nicht, wieso „eine solche Schlussfolgerung“
– die gar keine ist, sondern eine Behauptung –, „auch schon deswe
gen verfehlt wäre, weil ja der Autor auch dann gegen Entstellungen
seines Werkes geschützt ist, wenn eine solche Klausel im Vertrag
nicht enthalten ist“. Besser geschätzt wäre er ohne Zweifel, wenn
sie darin enthalten wäre. Die Universal-Edition hat aber auch den
Schutz, der nach Ihrer Rechtsansicht ohnedies gegeben ist, in
meiner Weise betätigt.


Was das Intermezzo mit meiner Kanzleibeamtin betrifft, so
scheint mir der von Ihnen gebrauchte Hinweis auf den Umstand, dass
in der Universal-Edition durchwegs hochgebildete und kultivierte
Personen tätig sind, in keiner Weise der mir bekannten Wahrheits
liebe meiner Kanzleibeamtin zu widersprechen, die, mag Herrn
Dr. Heinsheimer auch jede Absicht ferne gelegen sein, sie unwirsch
zu behandeln, dabei bleibt, dass Herr Dr. Heinsheimer sie unwirsch
behandelt hat.


Mit kollegialer Hochachtung
Dr. Samek m.p.