Durchschlag.
Sehr geehrter Herr Kollege!
Nach Rücksprache mit Herrn Karl Kraus er
widere ich das Folgende auf Ihr
Schreiben vom 3. Mai: Ihre
telephonische Bemerkung, die ihm
wie mir in durchaus zutref
fender Weise den Grund für die
Nichtaufnahme der Klausel, also
für die Verletzung des Vertrags, zu bezeichnen schien, mag
keiner informativen Kenntnis des Falles entsprungen sein, sondern
nur einer Vermutung, wird sich
aber nach Rücksprache mit Ihrer
Klientin als die einzig in Betracht
kommende sachliche Begrün
dung für deren Vorgehen
herausstellen. Es ist ganz so, wie Sie
telephonisch gesagt haben und
nunmehr brieflich wiederholen, dass
die Universal-Edition „die Stücke überhaupt nicht
angebracht
hätte, wenn sie
die Klausel hineingenommen hätte“. Dass Sie, als
Sie diese den Nagel auf den Kopf
treffende Bemerkung machten, da
rüber noch nicht informiert
waren, dass dies tatsächlich der
Grund sei, nimmt Herr Karl Kraus gerne zur
Kenntnis. Dagegen
wendet er sich
nunmehr gegen Ihre Bemerkung, die „gewünschte Be
stimmung“ sei „nicht
in der von Herrn Karl Kraus
vielleicht er
warteten Form in den
Vertrag aufgenommen“ worden. Sie ist in gar
keiner Form, sie ist überhaupt
nicht aufgenommen worden, und dies
eben kann keinen anderen Grund haben, als den von Ihnen als so
berechtigte Vermutung ausgesprochenen. Sie gehen da durchaus nicht
in die Irre. Wieso „daher“ auch meine Schlussfolgerung, dass die
Universal-Edition bewusst und in der Hoffnung, Herr Kraus werde
ihr nicht darauf kommen, den
Vertrag nicht erfüllt habe, „eine
absolut unzutreffende“
sein soll, ist weder Herrn Kraus noch mir
verständlich, unabhängig davon,
ob Ihre Aeusserung bloss einer
Vermutung oder einem Wissen zuzuschreiben war, bleiben wir dabei,
dass die Universal-Edition bewusst und in der Hoffnung, HerrKraus werde ihr nicht darauf kommen, den Vertrag nicht erfüllt
hat. Wir verstehen auch nicht,
wieso „eine solche
Schlussfolgerung“
–
die gar keine ist, sondern eine Behauptung –, „auch schon deswe
gen verfehlt wäre, weil ja der
Autor auch dann gegen Entstellungen
seines Werkes geschützt ist,
wenn eine solche Klausel im Vertrag
nicht enthalten ist“.
Besser geschätzt wäre er ohne Zweifel, wenn
sie darin enthalten wäre. Die Universal-Edition hat aber auch den
Schutz, der nach Ihrer
Rechtsansicht ohnedies gegeben ist, in
meiner Weise betätigt.
Was das Intermezzo mit
meiner Kanzleibeamtin betrifft, so
scheint mir der von Ihnen
gebrauchte Hinweis auf den Umstand, dass
in der Universal-Edition durchwegs hochgebildete und
kultivierte
Personen
tätig sind, in keiner Weise der mir bekannten Wahrheits
liebe meiner Kanzleibeamtin zu widersprechen, die, mag
Herrn
Dr. Heinsheimer auch jede Absicht ferne gelegen sein, sie
unwirsch
zu behandeln,
dabei bleibt, dass Herr Dr. Heinsheimer sie
unwirsch
behandelt hat.
Mit kollegialer Hochachtung
Dr. Samek m.p.