Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen des Herrn Karl Kraus gegen Städt. Bühnen, Essen
habe ich mit Interesse vom
Inhalt des Vertrags Kenntnis
genommen,
der übrigens in
seinem letzten Paragraphen für Zivilanspr
u
ü
che
ausdrücklich die ausschliessliche Zuständigkeit von Berlin
vorsieht.
Was wegen der Unterschrift
bedenklich erscheint, habe ich
Ihnen bereits dargelegt. Ich halte, nachdem ich jetzt den Vertrag
kenne, dieses
rechtliche Bedenken für sehr stark. Es sei denn,
dass Essen – wie es z.B. kürzlich bei uns in Dortmund geschah –
den
Beigeordneten durch besondere Anweisung als
allein zur Unter
schrift derartiger Verträge berechtigt erklärte. Ich könnte das
leicht feststellen lassen!
Dass inzwischen Herr Kraus sein Vertragsverhältnis zur
Universal-Edition A.G. Wien löste, wäre hier rechtlich
ohne jeden
Belang, wenn – und
das nehme ich bis auf Weiteres an – die Firma
ihre Rechte aus der
Abmachung mit Essen an Herrn Karl Kraus zurück
übertrug oder abtrat.
Ich vermisse nur in der
Abmachung jede Verpflichtung von Essen,
eine bestimmte – oder
bestimmbare – Anzahl von Aufführungen zu
veranstalten.
Es sei denn, man folgere
Derartiges aus der Fassung des
§
2, der von der „ersten
Aufführung“ und von Abend- und Nach
mittags-Vorstellungen spricht,
auch die „letzte
Abendvorstellung“ ausdrücklich erwähnt.
Sollte etwa die unbestimmte
Fassung absichtlich gewählt sein, so
entfiele ja wohl für die Firma – und ebenso für Herrn Karl Kraus
als den
Rechts-Nachfolger – der Rechtsanspruch weitere Aufführungen,
die da
ri
n
n in das Belieben von Essen gestellt
geblieben wären.
Auf die Strafanzeige hin wird
die Gegenseite in erster
Linie
sich ja wohl auf § 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes berufen
wollen:
„Zulässig sind Änderungen, für die
der Berechtigte seine Einwilli
gung nach Treu und Glauben
nicht versagen kann“.
Collegialiter!
Elias
Rechtsanwalt