Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen des Herrn Karl Kraus gegen Städt. Bühnen Essen
kreuzten unsere Briefe vom 10. und 11.6. einander. So brauche ich
meinen Darlegungen wohl nur nachzutragen:


Wenn dem Beigeordneten nicht, auf Antrag des Magistrats, zufolge
Beschlusses der Essener Stadtverordneten-Versammlung, die besondere
Vertretungs-Befugnis zum selbständigen Abschluss derartiger Ver
träge zuerkannt wurde – was, wie gesagt, feststellbar sein würde –:
dann ist der Vertrag rechtsunwirksam, gleichviel ob er teils er
füllt wurde oder nicht; nur das sogenannte negative Vertragsinteres
se bliebe, unter Umständen wenigstens, eintreibbar. Vielleicht
wäre auch etwas über den Umweg der persönlichen Inanspruchnahme
des Beigeordneten – als falsus procurator – praktisch erreichbar.


Dagegen können die sogenannten konkludenten Handlungen nach
unserem Recht hier nicht herangezogen werden: Der Vertrag bedarf
der Schriftlichkeit – die an sich vorliegt –, und zu ihr gehören
zwei Unterschriften.


Der Strafantrag ist selbstverständlich sofort – auch
mit gegen unbekannt – gestellt und begründet worden.
Indem ich um Empfehlung an Herrn Karl Kraus höflichst bitte, bin
ich,


mit collegialer Hochachtung
Elias
Rechtsanwalt.


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