Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen des Herrn Karl Kraus gegen Städt. Bühnen Essen
kreuzten unsere Briefe vom 10. und 11.6. einander. So brauche ich
meinen Darlegungen wohl nur
nachzutragen:
Wenn dem Beigeordneten nicht, auf Antrag des Magistrats, zufolge
Beschlusses der Essener
Stadtverordneten-Versammlung, die besondere
Vertretungs-Befugnis zum
selbständigen Abschluss derartiger Ver
träge zuerkannt wurde – was, wie
gesagt, feststellbar sein würde –:
dann ist der Vertrag
rechtsunwirksam, gleichviel ob er teils er
füllt wurde oder nicht; nur das
sogenannte negative Vertragsinteres
se bliebe, unter Umständen
wenigstens, eintreibbar. Vielleicht
wäre auch etwas über den Umweg
der persönlichen Inanspruchnahme
des Beigeordneten – als falsus procurator –
praktisch erreichbar.
Dagegen können die sogenannten
konkludenten Handlungen nach
unserem Recht hier nicht herangezogen werden: Der Vertrag bedarf
der Schriftlichkeit – die an sich
vorliegt –, und zu ihr gehören
zwei Unterschriften.
Der Strafantrag ist
selbstverständlich sofort – auch
mit gegen unbekannt – gestellt und begründet worden.
Indem ich um Empfehlung an Herrn
Karl Kraus höflichst bitte, bin
ich,
mit collegialer Hochachtung
Elias
Rechtsanwalt.