Sehr geehrter Herr Kollege!
Herr Kraus lässt Ihnen für das Schreiben
vom 11. Juni herzlichst
danken. Die Zivilklage dürfte solche
Schwierigkeiten haben, dass
es offenbar besser ist, von ihr
abzusehen. Bei der Lösung
des Vertragsverhältnisses mit der
Universal-Edition A.G. wurde eine Rückübertragung oder
Ab
tretung der
Rechte dieser Firma und ihren Vereinbarungen mit
den Bühnen nicht vorgenommen
und müsste erst nachträglich er
wirkt werden.
Was die eigenmächtige Absetzung
des Stückes
vom Spielplan betrifft, so wäre
dagegen eine Sicherung in
den
„allgemeinen Bestimmungen für den
Geschäftsverkehr“ vor
handen, die im § 14 des Vertrages
ausdrücklich als wesent
licher Bestandteil der Vereinbarung erklärt wird. In diesen
Bestimmungen ist ausdrücklich
enthalten, wann ein Stück vom
Spielplan abgesetzt werden darf. Obwohl ich also glaube, dass
Herr Kraus sich schwerlich zum Zivilprozess entschliessen
wird, so möchte ich Sie doch
bitten, mir bekanntzugeben, ob
der Beigeordnete in Essen durch besondere Anweisung allein
zur Unterschrift derartiger
Verträge berechtigt wurde.
Ich nehme an, dass Sie
unterdessen die Straf
anzeige bereits erstattet haben und dass Sie mit mir der An-
sicht sind, dass die Berufung
auf § 9, Absatz 2 des Reichsgesetzes widersinnig ist
und dass keinesfalls diese Gesetzes
stelle so einschneidende
Veränderungen des Werkes decken
kann.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung