Madame l’archiduc


Sehr geehrter Herr Kollege!


Herr Kraus lässt Ihnen für das Schreiben
vom 11. Juni herzlichst danken. Die Zivilklage dürfte solche
Schwierigkeiten haben, dass es offenbar besser ist, von ihr
abzusehen. Bei der Lösung des Vertragsverhältnisses mit der
Universal-Edition A.G. wurde eine Rückübertragung oder Ab
tretung der Rechte dieser Firma und ihren Vereinbarungen mit
den Bühnen nicht vorgenommen und müsste erst nachträglich er
wirkt werden.


Was die eigenmächtige Absetzung des Stückes
vom Spielplan betrifft, so wäre dagegen eine Sicherung in
den „allgemeinen Bestimmungen für den Geschäftsverkehr“ vor
handen, die im § 14 des Vertrages ausdrücklich als wesent
licher Bestandteil der Vereinbarung erklärt wird. In diesen
Bestimmungen ist ausdrücklich enthalten, wann ein Stück vom
Spielplan abgesetzt werden darf. Obwohl ich also glaube, dass
Herr Kraus sich schwerlich zum Zivilprozess entschliessen
wird, so möchte ich Sie doch bitten, mir bekanntzugeben, ob
der Beigeordnete in Essen durch besondere Anweisung allein
zur Unterschrift derartiger Verträge berechtigt wurde.


Ich nehme an, dass Sie unterdessen die Straf
anzeige bereits erstattet haben und dass Sie mit mir der An-
sicht sind, dass die Berufung auf § 9, Absatz 2 des Reichsgesetzes widersinnig ist und dass keinesfalls diese Gesetzes
stelle so einschneidende Veränderungen des Werkes decken
kann.


Ich zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


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