Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Kraus gegen Schulz-Dornburg
schreibt mir ein Essener
Kollege nunmehr, dass der Beigeordnete Richter als Dezernent für
Theater und Kunst der Stadt Essen kraft besonderer
Delegation ver
tretungs[¿¿¿]berechtigt ist, innerhalb seines Dezernats
selbständig für
die Stadt Essen abzuschliessen. Der Kollege hat zwar das Statut,
auf dem die Befugnis beruht,
selbst noch nicht einsehen können, be
tont aber, dass seine Nachricht
authentisch ist. Darnach könnte aller
dings in Berlin gegen Essen geklagt
werden. Es könnte auch die Klage
in Essen versuchsweise eingereicht werden. Nur wäre
dann mit der – al
lerdings recht entfernten! – Möglichkeit immer zu rechnen, dass die
Gegenseite die Einrede der Unzuständigkeit von Essen erhebt, worauf
hin die Verweisung des Prozesses
nach Berlin dann ja wohl erfolgen
müsste.
Inzwischen ist die
Angelegenheit aber insofern in ein neues
Stadium getreten, als der
Oberstaatsanwalt beim Landgericht Essen
in der Strafsache gegen Schulz-Dornburg 28 J
2377/32 Folgendes mir
mitteilt:
„Ein öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung des Beschuldigten vermag ich
nicht anzuerkennen. Es muss Ihnen über
lassen bleiben, sofern Sie
sich davon Erfolg versprechen, den
Weg der Privatklage zu
beschreiten“.
Ich hatte mit dieser Möglichkeit
praktisch nicht rechnen zu sollen
vermeint, weil ein besonders erhebliches Interesse an der Verfolgung
derartiger Angelegenheiten durch
den öffentlichen Ankläger nicht zu
verneinen ist. Auf der anderen
Seite wird man aber gegen die Anklage vielleicht
einwenden wollen, dass der Staat in seiner heutigen
auch
geldlichen Notlage wieder solches
Interesse nicht besonders habe.
Damit die – bloss vierzehntägige
– Frist nicht verabsäumt
werde,
habe ich sofort gemäss Anlage mich an die
Staatsanwaltschaft
gewandt.
Ich erbitte nun Ihre weiteren Anweisungen.
Vor allem auch darüber, wie
es eventuell mit der Privatklage
und mit einer Zivilklage
gehalten werden soll.
Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.