Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Kraus gegen Schulz-Dornburg schreibt mir ein Essener
Kollege nunmehr, dass der Beigeordnete Richter als Dezernent für
Theater und Kunst der Stadt Essen kraft besonderer Delegation ver
tretungs[¿¿¿]berechtigt ist, innerhalb seines Dezernats selbständig für
die Stadt Essen abzuschliessen. Der Kollege hat zwar das Statut,
auf dem die Befugnis beruht, selbst noch nicht einsehen können, be
tont aber, dass seine Nachricht authentisch ist. Darnach könnte aller
dings in Berlin gegen Essen geklagt werden. Es könnte auch die Klage
in Essen versuchsweise eingereicht werden. Nur wäre dann mit der – al
lerdings recht entfernten! – Möglichkeit immer zu rechnen, dass die
Gegenseite die Einrede der Unzuständigkeit von Essen erhebt, worauf
hin die Verweisung des Prozesses nach Berlin dann ja wohl erfolgen
müsste.


Inzwischen ist die Angelegenheit aber insofern in ein neues
Stadium getreten, als der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Essen
in der Strafsache gegen Schulz-Dornburg 28 J 2377/32 Folgendes mir
mitteilt:


„Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten vermag ich nicht anzuerkennen. Es muss Ihnen über
lassen bleiben, sofern Sie sich davon Erfolg versprechen, den
Weg der Privatklage zu beschreiten“.


Ich hatte mit dieser Möglichkeit praktisch nicht rechnen zu sollen
vermeint, weil ein besonders erhebliches Interesse an der Verfolgung
derartiger Angelegenheiten durch den öffentlichen Ankläger nicht zu
verneinen ist. Auf der anderen Seite wird man aber gegen die Anklage
auch
vielleicht einwenden wollen, dass der Staat in seiner heutigen
geldlichen Notlage wieder solches Interesse nicht besonders habe.


Damit die – bloss vierzehntägige – Frist nicht verabsäumt
werde, habe ich sofort gemäss Anlage mich an die Staatsanwaltschaft
gewandt. Ich erbitte nun Ihre weiteren Anweisungen.


Vor allem auch darüber, wie es eventuell mit der Privatklage
und mit einer Zivilklage gehalten werden soll.


Mit collegialer Hochachtung!
Elias
Rechtsanwalt.