In Erledigung Ihres Briefes vom 28. v.M.
gestatte ich mir
mitzuteilen:
Dr. Bill hat sich gewiss einer Illoyalität
schuldig gemacht, indem er
die verlangte Berichtigung mit
einer, den Vereinbarungen
widersprechenden Bemerkung ver
knüpft hat.
Wie ich bereits mitgeteilt
habe, habe ich
im Namen des
Herrn
Kraus verlangt, dass die Berichtigung
veröffentlicht und in einem
Nachsatze bemerkt werde, dass
das Gedicht ohne Genehmigung des Autors
abgedruckt worden ist.
Dass
Herr Kraus
Wert darauf legt, dies zu erklären, habe ich
sicher nicht gesagt.
Man könnte aus diesem
Verhalten die Konse
quenz ziehen, gegen Dr. Bill wegen Verletzung
des Autorrech
tes
vorzugehen , weil er die ihm gestellten Bedingungen
nicht erfüllt hat. Ein
anderes zivil- oder strafrechtliches
Einschreiten halte ich nicht
für geboten.
Die Berichtigung ist wohl nicht an der
gleichen Stelle erschienen, wie
der zu berichtigende Artikel,
jedoch immerhin in der gleichen
Rubrik. Der Inhalt ist
richtig
wiedergegeben und das Wort „Berichtigung“ ist in
der Notiz enthalten. Allerdings
sind die Bestimmungen des
Absatz § 11 der Pressegesetznovelle insoferne nicht erfüllt,
als die Berichtigung nicht „an der Spitze als Pressbe
richtigung“
bezeichnet ist.
Wenn Herr Kraus
jedoch nicht wünscht, dass
die Veröffentlichung einer neuen und dem Gesetze entsprechen
den Berichtigung erscheine,
so wird es vielleicht genügen,
von Dr. Bill die Aufnahme einer Erklärung zu
verlangen,
deren
Stilisierung ich Herrn Kraus überlassen möchte.
Dabei muss man Dr. Bill darauf aufmerksam machen, dass
die Unterlassung der
Veröffentlichung der gewünschten Er
klärung das unverzügliche
Einschreiten wegen Verletzung
des Autorrechtes zur Folge haben würde.
Indem ich bitte, mir den
Text der zu fordern
den Erklärung einsenden zu wollen, zeichne ich
mit vorzüglicher Hochachtung
ergebener:
Dr. Turnovsky