Sehr geehrter Herr Kollege!


Ihr Schreiben vom 22. Dezember habe ich HerrnKraus zur Kenntnis gebracht. Sie teilen mit, dass der Antrag
auf Herausgabe des Beschlusses wegen der Berichtigung bereits
überreicht wurde. An dieser Mitteilung fällt uns das Wort
„Beschluss“ auf, welches uns die Vermutung beibringt, dass
nicht wie nach österreichischem Recht ein öffentliches Verfahren
stattfindet, sondern das Gericht ausserhalb eines solchen durch
Beschluss entscheidet. Denn nach österreichischem Recht wird
eine Berichtigungsklage eingebracht, über die in öffentlicher
Verhandlung mit Urteil zu erkennen ist.


Sollte die Vermutung, dass ohne Verhandlung mit
durch Beschluss entschieden wird, richtig sein, so glaube ich,
dass es zweckmässig wäre, dem Richter zur Entscheidung die
„Erklärung“ auf Seite 1612 der letzten Weltbühne vorzulegen
zum Nachweis des Umstandes, wie wichtig bei dem abgedruckten
Gedichte Schreibart und Interpunktion sind, denn es ist schlüssig,
dass, wenn diesem Worte des Herrn Kraus eine solche Kraft zuge
schrieben wird, es nicht der Gefahr ausgesetzt werden darf, durch
eine fehlerhafte Interpunktion um seine Wirkung gebracht zu
werden. Falls es aber zu einer mündlichen Verhandlung kommt, so
wäre es zweckmässig, auch bei dieser den bezogenen Artikel vor
zulegen, da ja vielleicht auch in diesem Falle beim Richter
Zweifel entstehen könnten, ob nicht die Interpunktion zu gering
fügig ist, um darauf eine Berichtigungspflicht aufzubauen.


Ich zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


P.S. Soeben erhalte ich Ihr Schreiben vom 27. Ich werde
es heute abend Herrn Kraus zur Kenntnis bringen. Auf eigene
Verantwortung kann ich aber schon jetzt mich mit Herrn
Prof. Otokar Fischer als Sachverständigen einverstanden
erklären. Den weiteren Inhalt Ihres Briefes werde ich
morgen beantworten.


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