Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihr Schreiben vom 22. Dezember habe ich HerrnKraus zur Kenntnis
gebracht. Sie teilen mit, dass der Antrag
auf Herausgabe des Beschlusses
wegen der Berichtigung bereits
überreicht wurde. An dieser Mitteilung fällt uns das Wort
„Beschluss“
auf, welches uns die Vermutung beibringt, dass
nicht wie nach österreichischem
Recht ein öffentliches Verfahren
stattfindet, sondern das Gericht ausserhalb eines solchen
durch
Beschluss entscheidet.
Denn nach österreichischem Recht wird
eine Berichtigungsklage
eingebracht, über die in öffentlicher
Verhandlung mit Urteil zu
erkennen ist.
Sollte die Vermutung, dass ohne
Verhandlung mit
durch Beschluss
entschieden wird, richtig sein, so glaube ich,
dass es zweckmässig wäre, dem Richter zur Entscheidung die
„Erklärung“
auf Seite 1612 der letzten Weltbühne vorzulegen
zum Nachweis des Umstandes, wie
wichtig bei dem abgedruckten
Gedichte
Schreibart und Interpunktion sind, denn es ist schlüssig,
dass, wenn diesem Worte des Herrn Kraus eine
solche Kraft zuge
schrieben wird, es nicht der Gefahr ausgesetzt werden darf, durch
eine fehlerhafte Interpunktion um
seine Wirkung gebracht zu
werden.
Falls es aber zu einer mündlichen Verhandlung kommt, so
wäre es zweckmässig, auch bei
dieser den bezogenen Artikel vor
zulegen, da ja vielleicht auch in
diesem Falle beim Richter
Zweifel entstehen könnten, ob
nicht die Interpunktion zu gering
fügig ist, um darauf eine
Berichtigungspflicht aufzubauen.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
P.S. Soeben erhalte ich Ihr
Schreiben vom 27. Ich werde
es heute abend Herrn Kraus
zur Kenntnis bringen. Auf eigene
Verantwortung kann ich aber
schon jetzt mich mit Herrn
Prof. Otokar
Fischer als Sachverständigen einverstanden
erklären. Den weiteren
Inhalt Ihres Briefes werde ich
morgen beantworten.