Uebersetzung.
T IV 7/34/6
Beschluss
In der Strafsache Karl Kraus
gegen Dr. Marie
Schnierer
wegen
Uebertretung des § 14 Nr. 126/33 hat das Strafbezirksgericht inPrag wie folgt zu
Recht erkannt:
Der Antrag des Karl Kraus, Herausgebers der
Zeit
schrift „Die Fackel“, es möge der Dr. Marie Schnierer,
verantw.
Redakteurin der
Zeitschrift „Der Gegenangriff“ die
Verpflichtung
zur
Veröffentlichung der Berichtigung vom
11.XII.1933 und der Ersatz
der
Verfahrenskosten auferlegt werden, wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller verlangte die
Berichtigung der Tat
sache, dass die fünfte Zeile des Gedichtes laute: Kein
Wort das
traf. Diese Tatsache ist
in dem berichtigten Artikel keineswegs be
hauptet worden, sondern behauptet wurde die Tatsache, dass er auf
der letzten Seite sein Schweigen
besinge …
Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass die ver
langte Berichtigung nicht eine Richtigstellung der in dem Artikel
enthaltenen Tatsachen beinhalte
und es hätte mit Zustimmung des
Antragstellers die Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 des
Ges.Nr. 126/33
etwa so fassen können:
Es ist unwahr, dass er auf der
letzten Seite sein Schwei
gen besingt: „Kein Wort das traf“ wahr ist vielmehr, dass …,
wodurch die Fassung der
Berichtigung den Bestimmungen des § 11 ent
sprochen hätte.
Der Vertreter des Antragstellers hat jedoch seine Zu
stimmung zu einer
Neufassung der Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 des Ges.Nr. 126/33 nicht
erteilt.
Da die Berichtigung der Bestimmung des § 11
Abs. 1des zit. Ges.
nicht entspricht und da sie das Gericht gemäss
§ 14Abs. 4 nur mit Zustimmung des Antragstellers abändern darf,
dieser
jedoch seine Zustimmung
zur Abänderung nicht erteilt hat, war es
nicht möglich, die Berichtigung
gemäss § 14 Abs. 4 Ges. 126/33
neu zu fassen und es war daher,
da die verantw.
Redakteurin
Grund hatte, die
Veröffentlichung abzulehnen, der Antrag abzuwei
sen.
Der Anspruch über den
Kostenersatz ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft vorbehalten.
Strafbezirksgericht Prag, Abtlg. IV, am
10.I.1934.
Jaroslav Pernt
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Der Leiter
der Kanzleiabteilung:
Pukerle.