Die Fackel


Uebersetzung.


T IV 7/34/6


Beschluss


In der Strafsache Karl Kraus gegen Dr. Marie Schnierer
wegen Uebertretung des § 14 Nr. 126/33 hat das Strafbezirksgericht inPrag wie folgt zu Recht erkannt:


Der Antrag des Karl Kraus, Herausgebers der Zeit
schrift „Die Fackel“, es möge der Dr. Marie Schnierer, verantw.
Redakteurin der Zeitschrift „Der Gegenangriff“ die Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Berichtigung vom 11.XII.1933 und der Ersatz
der Verfahrenskosten auferlegt werden, wird abgewiesen.


Begründung:


Der Antragsteller verlangte die Berichtigung der Tat
sache, dass die fünfte Zeile des Gedichtes laute: Kein Wort das
traf. Diese Tatsache ist in dem berichtigten Artikel keineswegs be
hauptet worden, sondern behauptet wurde die Tatsache, dass er auf
der letzten Seite sein Schweigen besinge …


Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass die ver
langte Berichtigung nicht eine Richtigstellung der in dem Artikel
enthaltenen Tatsachen beinhalte und es hätte mit Zustimmung des
Antragstellers die Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 des Ges.Nr. 126/33
etwa so fassen können:


Es ist unwahr, dass er auf der letzten Seite sein Schwei
gen besingt: „Kein Wort das traf“ wahr ist vielmehr, dass …,
wodurch die Fassung der Berichtigung den Bestimmungen des § 11 ent
sprochen hätte.


Der Vertreter des Antragstellers hat jedoch seine Zu
stimmung zu einer Neufassung der Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 des Ges.Nr. 126/33 nicht erteilt.


Da die Berichtigung der Bestimmung des § 11 Abs. 1des zit. Ges. nicht entspricht und da sie das Gericht gemäss § 14Abs. 4 nur mit Zustimmung des Antragstellers abändern darf, dieser
jedoch seine Zustimmung zur Abänderung nicht erteilt hat, war es
nicht möglich, die Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 Ges. 126/33
neu zu fassen und es war daher, da die verantw. Redakteurin
Grund hatte, die Veröffentlichung abzulehnen, der Antrag abzuwei
sen.


Der Anspruch über den Kostenersatz ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft vorbehalten.


Strafbezirksgericht Prag, Abtlg. IV, am
10.I.1934.


Jaroslav Pernt
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Der Leiter der Kanzleiabteilung:
Pukerle.


1