Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihr Schreiben vom 27. Januar 1934 habe ich
am 28. morgens erhalten und ich
konnte die Angelegenheit
mit Herrn Kraus nur
telefonisch besprechen. Um ein für
heute nachmittag beabsichtigtes Telephongespräch auch
schriftlich und genauer
auszuführen, sende ich Ihnen die
Meinung des Herrn
Kraus in dieser Angelegenheit auch durch
einen Expressbrief. Die erste von
Herrn Dr. Stein verfasste
Erklärung soll wohl durch die zweimalige Verwendung der
Worte, dass Herr Kraus sich
beleidigt gefühlt hat, die Be
leidigung selbst abschwächen, und
es auch vor einem Leser,
der den
ursprünglichen Artikel nicht mehr
genau kennt, so
hinstellen, als
ob nur ein übertriebenes Ehrgefühl des
Herrn Kraus bei der
Abgabe der Erklärung berücksichtigt
würde. Die Verwendung der Worte:
„Auf Grund der
mir er
teilten
Informationen“ soll offenbar die Sache so darstel
len, als ob Herr Kraus der verantwortlichen Redakteurin
nachträglich Informationen
erteilt hätte, die sie zur Ab
gabe der Erklärung veranlasst. Diese Vertraulichkeit darf
absolut nicht in der Erklärung enthalten sein. Es bliebe
noch eine Möglichkeit, eine
kürzer gefasste Erklärung an-
zunehmen, wodurch dies vermieden
und auch dem Verlangen
der
Gegenseite Rechnung getragen würde. Dabei könnte man
auch auf die Verwendung von
Anführungszeichen für den In
halt der Beleidigung verzichten,
weil sie durch das Wort
„behauptet“
überflüssig werden. Diese Erklärung hätte zu lauten:
Die übrigen Bedingungen, wie sie
Ihnen in meinem
Brief vom 23. Januar 1934 bekanntgebeben wurden, müssten
auf
recht bleiben,
bis auf den Punkt eines Zusatzes, für den Fall,
als bezüglich der zweiten Berichtigung eine Abänderung vom
Gerichte beschlossen werden sollte. Für diesen Fall könnte
man Herrn Dr. Stein respektive der verantwortlichen Redakteurin
zugestehen, dass es ihr
gestattet sei, über die juristische
Angelegenheit der Berichtigung
einen Zusatz zu machen, wenn
dieser nur die formelle Unrichtigkeit der eingesendeten Be
richtigung behandelt, nicht aber
in die Materie selbst ein-
geht. Sollten auch diese
Vorschläge abgelehnt werden, so
wäre es wohl zweckmässig die Angelegenheit weiterzuführen
und man könnte sich
dann mit Recht darauf berufen, dass die be
schuldigte Redakteurin respektive deren Anwalt in die Er
klärung Sätze aufgenommen hat,
die den Wortlaut derselben
abschwächen sollen. Im Uebrigen hoffe ich Sie heute nach
mittag bei meinem telefonischen
Anruf zu erreichen und
zeichne
mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener
Express