Sehr geehrter Herr Doktor.
Ich danke Ihnen für Ihre
gesch. Zuschrift vom 23.
d.M. und werde bei der für den 1.III. d.J. angeordne
ten Tagsatzung zunächst
versuchen, die relevanten Stellen aus
dem Aufsatze „Hüben und
Drüben“ in einer von mir verfassten
Uebersetzung dem Gerichte vorzulegen.
Sollte das Gericht auf der Vorlage der Uebersetzung des ganzen
Aufsatzes bestehen, dann
müsste ich allerdings die Uebersetzung
durch Herrn Prof. Fischer
oder Herrn Münzer besorgen lassen.
Selbstverständlich würde ich
in diesem Falle diese Uebersetzung
sorgfältig prüfen. Ob Herr
Heinrich
Fischer, der sicher ein aus
gezeichneter Kenner der
Werke des Herrn Kraus ist, als Sachver
ständiger in
Betracht kommt, weiss ich nicht. Abgesehen davon, dass
ich bezweifle, dass er
imstande wäre, sein Gutachten in tschechi
scher Sprache abzugeben /
ich konnte ihn hierüber bisher noch nicht
befragen /, glaube ich, dass
ihn das Gericht deswegen als Sachver
ständigen kaum
akzeptieren würde, weil er hier weniger bekannt
ist und daher nicht eine
solche Autorität besitzt, wie Prof. Fischer,
gegen den man schon deswegen
nichts einwenden könnte, weil er
als ordentlicher Professor
der Germanistik an der tschechischenUniversität schon
von berufswegen für die Funktion eines Sach
verständigen in Betracht
kommt. Ich hoffe aber, dass man ohne
Sachverständigen auskommen
wird.
Bei dieser Gelegenheit
gestatte ich mir mitzutei
len, dass mir mein Buchhändler bekanntgibt, er habe Ihnen die
deutsche Ausgabe des
Ehrenschutzgesetzes nicht einsenden können,
weil sie vollkommen
vergriffen ist.
Mit dem Ausdrucke
vorzüglicher Hochachtung
und
besten Grüssen, Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky