Sehr geehrter Herr Doktor.


Ich danke Ihnen für Ihre gesch. Zuschrift vom 23. d.M. und werde bei der für den 1.III. d.J. angeordne
ten Tagsatzung zunächst versuchen, die relevanten Stellen aus
dem Aufsatze „Hüben und Drüben“ in einer von mir verfassten
Uebersetzung dem Gerichte vorzulegen.


Sollte das Gericht auf der Vorlage der Uebersetzung des ganzen
Aufsatzes bestehen, dann müsste ich allerdings die Uebersetzung
durch Herrn Prof. Fischer oder Herrn Münzer besorgen lassen.


Selbstverständlich würde ich in diesem Falle diese Uebersetzung
sorgfältig prüfen. Ob Herr Heinrich Fischer, der sicher ein aus
gezeichneter Kenner der Werke des Herrn Kraus ist, als Sachver
ständiger in Betracht kommt, weiss ich nicht. Abgesehen davon, dass
ich bezweifle, dass er imstande wäre, sein Gutachten in tschechi
scher Sprache abzugeben / ich konnte ihn hierüber bisher noch nicht
befragen /, glaube ich, dass ihn das Gericht deswegen als Sachver
ständigen kaum akzeptieren würde, weil er hier weniger bekannt
ist und daher nicht eine solche Autorität besitzt, wie Prof. Fischer,
gegen den man schon deswegen nichts einwenden könnte, weil er
als ordentlicher Professor der Germanistik an der tschechischenUniversität schon von berufswegen für die Funktion eines Sach
verständigen in Betracht kommt. Ich hoffe aber, dass man ohne
Sachverständigen auskommen wird.


Bei dieser Gelegenheit gestatte ich mir mitzutei
len, dass mir mein Buchhändler bekanntgibt, er habe Ihnen die
deutsche Ausgabe des Ehrenschutzgesetzes nicht einsenden können,
weil sie vollkommen vergriffen ist.


Mit dem Ausdrucke vorzüglicher Hochachtung
und besten Grüssen, Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky


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