Pressberichtigung
der in Nr. 106 der PRAGER PRESSE vom 16. April 1936
unter dem Titel
„Karl Kraus
contra ‚Sozialdemokrat‘“
veröffentlichten Nachricht.
Es ist
unwahr, dass sich der Privatkläger
insbesondere durch den Vorwurf,
dass er sich dem österreichischen
Regime gleichgeschaltet habe, beleidigt fühlte,
wahr ist
vielmehr, dass er in gleichem
Masse sowohl diese, als auch
zahlreiche andere dem wahren Sach
verhalte widersprechende
Behauptungen für beleidigend erachtet
und deshalb die Klage überreicht
hat.
Es ist
unwahr, dass das Gericht bei einer
Reihe von Hauptverhandlungen die
von beiden Parteien angebote
nen Beweise teilweise durchgeführt hat,
wahr ist
vielmehr, dass bei den Haupt
verhandlungen nur die Beweise
durch Verlesung des inkriminierten Artikels, sowie eines am 26. April 1934 im „Sozialdemokrat“erschienenen dem Privatkläger
huldigenden Artikels angetreten
worden sind und dass weder die
beantragten, noch diese Beweise
bisher Gegenstand der Beurteilung waren.
Es ist
unwahr, dass bei der heutigen letz
ten Hauptverhandlung der Verteidiger des Dr. Emil
Strauss seine
Ausführungen durch den Hinweis auf den Umstand ergänzte, dass
der Privatkläger bei
Erledigung eines anderen Prozesses zwischen
den gleichen Parteien sich die
Fortsetzung dieses Prozesses
überhaupt nicht vorbehalten und daher gemäss § 18 des
Gesetzesüber den Schutz
der Ehre das Klagerecht verloren hat,
wahr ist
vielmehr, dass der Verteidigerdes Dr. Emil
Strauss schon vor der Verhandlung in einer schrift-
lichen, nach fast zweijähriger
Fortführung des Prozesses
überreichten Eingabe, auf die er bei der Verhandlung hinwies,
zur Verteidigung des Angeklagten
angeführt hat, der Kläger
sei des Klagerechtes gemäss § 18 des Ehrenschutzgesetzes
verlustig geworden; und zwar
weil er sich in einem später
vom
Privatkläger
gegen den Angeklagten angestrengten Pro
zesse, in welchem sich der Angeklagte zur
Veröffentlichung
des
Widerrufes ähnlicher Beleidigungen, zur Bezahlung der
Verfahrens- und Anwaltspesen und
zu einer Busse zu Gunsten
der
Arbeitslosen der Hauptstadt Prag verpflichtete, die
Weiterverfolgung der im ersten
Prozesse unter Anklage ge
stellten Beleidigungen nicht
vorbehalten hat. [Diesen Vor
behalt hat der Anwalt des Klägers in
der Bestimmung des
§ 18 des Ehrenschutzgesetzes, welcher sich ausdrücklich und
ausschliesslich auf „ Gegenseitige
Klagen“ bezieht, nicht
für begründet erachtet. ]