Sehr geehrter Herr Kollege!
Als der beiliegende Brief bereits fertig
war, kam der Ihrige vom 28. April 1936 mit der ausgezeichneten
Nichtigkeitsbeschwerde. Ich kann sie leider Herrn K. nicht recht
zeitig zeigen, da er heute
früh, wie Sie ja aus meinem Brief vongestern wissen,
nach Brünn gefahren ist. Ich für meine Person
hätte diesem Brief und dem beiliegenden nichts mehr hinzuzufügen,
als dass ich noch einmal
empfehle, darauf hinzuweisen, dass der
geschlossene Vergleich einen
ganz bestimmten Artikel, der
datums
mässig
bezeichnet wurde, zum Gegenstand hatte, woraus implicite
hervorgeht, dass sich der
Vergleich nicht auf die anderen Beleidi
gungen bezieht. Vielleicht
billigen Sie auch meine Argumentation,
mit der der verantwortliche Redakteur nur dann aus dem Aufgeben der
Verfolgung gegen den Täter
für sich einen Strafausschliessungsgrund
ableiten könnte, wenn die
Identität des Täters für beide Beleidi
gungen feststünde. Ich halte
auch die Tatsache, dass der Richter
selbst in seiner Begründung
unbewusst immer wieder mit Argumenten
kommt, die nur für den Fall
der gegenseitigen Klagen logisch sind,
nicht für unwesentlich für
die Entscheidung.
Indem ich Sie noch einmal
herzlichst grüsse
und Ihnen
besten Erfolg wünsche, bin ich mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
Ihr ergebener