Als Rechtsanwalt des Herrn
Karl Kraus,
Herausgebers der Zeitschrift
„Die Fackel“ in Wien, und in dessen
Auftrage ersuche ich Sie im
Sinne des § 11 der Strafgesetznovelle
um die Veröffentlichung der
nachstehenden Berichtigung der in der
Nummer 178 des TAGESBOTE vom 16.IV.1936 unter dem Titel „Karl Krau[s]gegen das Prager-Blatt
‚SOZIALDEMOKRAT‘“
veröffentlichten Nachrich[t.]
Hochachtungsvoll:
Pressberichtigung
der in der Nummer 178 des „Tagesbote“ vom 16.IV.1936 unter
dem
Titel „Karl Kraus
gegen das Prager Blatt Sozialdemokrat“ ver
öffentlichten Nachricht.
Es ist
unwahr, dass sich der Privatkläger
besonders durch den Vorwurf beleidigt fühlte, dass er sich dem
österreichischen Regime
gleichgeschaltet habe,
wahr ist
vielmehr, dass er im gleichen
Masse diese, als auch
zahlreiche andere dem wahren Sachverhalte
widersprechende Behauptungen
für beleidigend erachtet und des
halb die Klage überreicht
hat.
Es ist
unwahr, dass bei der am 15.IV.1936
abgehaltenen letzten
Hauptverhandlung das Gericht die Einwendungen
des Vertreters des Angeklagten für richtig erklärt und das Urteil
verkündet hat, mit welchem
Dr. Emil
Strauss von der gegen ihn erho
benen Anklage freigesprochen
wird,
wahr ist
vielmehr, dass das Gericht bei
der am 15.IV.1936
abgehaltenen Verhandlung lediglich die eine Ein
wendung seinem
freisprechenden Urteile zu Grunde gelegt hat, dass
der Privatkläger gemäss § 18 des
Ehrenschutzgesetzes des Klage
rechtes deswegen verlustig
geworden sei, weil er sich in einem spä
ter von ihm gegen den Angeklagten
angestrengten Prozesse, in welchem
sich dieser zur
Veröffentlichung einer Ehrenerklärung wegen ähnli
cher Beleidigungen, zur
Bezahlung der Verfahrens- und Anwaltspesen
und zu einer Busse zu
Gunsten der Arbeitslosen der Hauptstadt Prag
verpflichtete, die
Weiterverfolgung der im ersten Prozesse unter
Anklage gestellten
Beleidigungen nicht vorbehalten hat.