Sehr geehrter Herr Kollege!


Mein an Sie gerichteter Brief vom 28. April1936 war von der Meinung getragen, dass es im tschechoslowakischen
ebenso wie im österreichischen Recht die Möglichkeit gibt, eine
Berichtigung unter Zurücknahme der früheren zu verbessern respek
tive neu zu machen. Da dies aber nach Ihren Aufklärungen im
Schreiben vom 29. April 1936 nicht der Fall zu sein scheint, möchte
ich Sie ersuchen, mit der Ueberreichung des Antrages nach § 14 derPressgesetznovelle zuzuwarten, bis ich in der Lage bin, Herrn K.
den Sachverhalt aufzuklären, da auch er der Meinung war und ist,
es bestehe die Möglichkeit der zweiten Berichtigung in der Tschecho
slowakei ebenso wie in Oesterreich. Allerdings könnte man aus dem
§ 13, Absatz 3 der Pressgesetznovelle Nr. 126/33 vielleicht doch
schliessen, dass eine solche zweite Berichtigung dann möglich ist,
wenn die erste nicht veröffentlicht wurde, denn dieser Absatz,
dass die Veröffentlichung einer Berichtigung abgelehnt werden kann,
wenn auf Verlangen desjenigen der die Berichtigung begehrt, oder
auf Verlangen der ihn vertretenden Person in derselben periodischen
Druckschrift eine Berichtigung derselben Nachricht veröffentlicht
wurde, ist nur verständlich, wenn eine solche Zurücknahme der
ersten und Einsendung einer zweiten Berichtigung selbstverständlich
innerhalb der vorgesehenen Frist möglich ist. Da Sie ja wahrschein
lich Kommentare haben werden, die diesen Paragraphen näher erklären,
so wäre ich Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilten, was für
einen Sinn diese Gesetzesstelle hat. Nach der Rückkehr des Herrn K.
werde ich Ihnen weiter berichten und zeichne, Sie bestens grüssend,
mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung


Ihr ergebener